Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_742/2023 KI-generiert

Institutionalization for Paranoid Schizophrenia Upheld Due to Insufficient Appeal

Geschäftsnummer 5A_742/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after entering a residential home on July 13, 2023, was suggested for protective placement by her general practitioner on August 7, 2023, and subsequently placed in a clinic on August 9, 2023, following discussions with her guardian and the home director. This decision was contested, but the Administrative Court of Zug dismissed the complaint on September 7, 2023. The appellant then took the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision on her forced institutionalization, alleging issues related to her treatment and conditions at the clinic, but the Federal Tribunal found her appeal insufficiently substantiated. Her case involves a diagnosis of chronic paranoid schizophrenia and behaviors including severe self-neglect and self-endangerment, necessitating the contested institutional placement to prevent further deterioration of her condition.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Institutionalization for Paranoid Schizophrenia Upheld Due to Insufficient Appeal: This decision was contested, but the Administrative Court of Zug dismissed the complaint on September 7, 2023. The appellant then took the case to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision on her forced institutionalization, alleging issues related to her treatment and conditions at the clinic, but the Federal Tribunal found her appeal insufficiently substantiated. Her case involves a diagnosis of chronic paranoid schizophrenia and behaviors including severe self-neglect and self-endangerment, necessitating the contested institutional placement to prevent further deterioration of her condition.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung paranoide Schizophrenie psychiatrische Unterbringung begründeter Entscheid psychiatrisches Gutachten Verwaltungskosten stationäre therapeutische Massnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it was obviously not sufficiently substantiated, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court costs based on the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_742/2023

Urteil vom 3. Oktober 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

zur Zeit Klinik B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

C.________,

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 7. September 2023 (F 2023 35).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin trat am 13. Juli 2023 in ein Wohnheim der Stiftung D.________ ein. Anlässlich eines Patientenbesuchs am 7. August 2023 sprach ihr Hausarzt die Möglichkeit einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik B.________ an, welche er schliesslich am 9. August 2023 nach Rücksprache mit dem Beistand und dem Heimleiter verfügte. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 7. September 2023 ab. Mit Eingabe vom 26. September 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Im angefochtenen Entscheid werden der Schwächezustand (chronifizierte paranoide Schizophrenie mit schwerwiegenden Wahn- und Verfolgungsideen) sowie das selbstgefährdende Verhalten (Verwahrlosung und akute Selbstgefährdung durch Essen von Vogel- und Katzenfutter oder Trinken aus Ölflaschen), die Erforderlichkeit der Unterbringung (drohende psychotisch-wahnhafte Dekompensation mit entsprechenden psychischen, somatischen und sozialen Folgen sowie einem nicht rückgängig zu machenden kognitiven Abbau und Gefahr einer Verschlechterung des Zustandes bei heutiger Entlassung) sowie die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Vielmehr äussert sie sich zu Dingen, welche ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen (der Eintritt sei schräg gewesen; für die Kaffee-Jetons müsse sie 50 Rp. bezahlen; es würden ihr laufend Wertgegenstände und Bargeld aus dem Zimmer entwendet). Darauf kann nicht eingetreten werden, zumal das Bundesgericht keine Aufsichtsbehörde über die Klinik bzw. über die dort angestellten Betreuungspersonen ist. Was die fürsorgerische Unterbringung anbelangt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem beschwerdeabweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem einweisenden Arzt, der Klinik B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli