Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_742/2018 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance and Refusal of Recusal Requests

Geschäftsnummer 5A_742/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual (the appellant) contested a decision by the Regional Court of Bern-Mittelland, which granted a creditor (the respondent) definitive legal enforcement for a sum of CHF 2,000 plus interest, in debt collection proceedings. The appellant's request to recuse the court panel was initially rejected by both the Regional Court and subsequently by the Bernese Higher Court when appealed. The appellant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, lodging a civil law appeal along with several requests, including recusals and a demand for information regarding the composition of the judicial panel before the decision. The Federal Tribunal invited the appellant to pay an advance of costs and later denied unentitled legal aid after he failed to provide necessary financial documentation. The tribunal also dismissed the recusal request against one of the judges due to a lack of substantial grounds for alleged bias. Ultimately, the appellant did not pay the required court fee in time, leading the Tribunal to not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 3 i.V.m, Art. 100 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance and Refusal of Recusal Requests: The appellant's request to recuse the court panel was initially rejected by both the Regional Court and subsequently by the Bernese Higher Court when appealed. The appellant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, lodging a civil law appeal along with several requests, including recusals and a demand for information regarding the composition of the judicial panel before the decision. The Federal Tribunal invited the appellant to pay an advance of costs and later denied unentitled legal aid after he failed to provide necessary financial documentation. The tribunal also dismissed the recusal request against one of the judges due to a lack of substantial grounds for alleged bias. Ultimately, the appellant did not pay the required court fee in time, leading the Tribunal to not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Befangenheit des Richters Ertrag Parteientschädigung missbräuchliche Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the procedural basis for the decision not to enter an order due to the non-payment of the cost deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in relation to the procedural consequences of not paying the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for ordering the appellant to compensate the respondent for costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_742/2018

Urteil vom 17. Januar 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecher

Gerhard Hauser-Schönbächler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 9. August 2018 (ZK 18 294).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Entscheid vom 28. Mai 2018 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'000.-- nebst Zins. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Ablehnung des Spruchkörpers trat das Regionalgericht nicht ein.

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 9. August 2018 trat das Obergericht auf den Antrag auf Ablehnung des obergerichtlichen Spruchkörpers nicht ein, wies den Antrag auf vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers ab und wies schliesslich die Beschwerde gegen den regionalgerichtlichen Ablehnungs- und Rechtsöffnungsentscheid ab.

1.3. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 11. September 2018 Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er stellt mehrere Ablehnungsbegehren, verlangt die Bekanntgabe der Besetzung des Spruchkörpers vor Urteilsfällung und ersucht um aufschiebende Wirkung.

Mit Verfügung vom 12. September 2018 hat das Bundesgericht ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 18. Oktober 2018 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt. Am 18. Oktober 2018 hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, seine finanzielle Situation bis am 29. Oktober 2018 vollständig offenzulegen. Der Beschwerdeführer hat darauf nicht reagiert.

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Zugleich hat es das Ablehnungsbegehren gegen die von der II. zivilrechtlichen Abteilung bestimmte Besetzung unter Hinweis auf die dem Beschwerdeführer bekannte Rechtsprechung abgewiesen. Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter von Werdt ist es infolge Missbräuchlichkeit nicht eingetreten. Schliesslich hat es den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers besteht.

In der Folge hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 eine letzte Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 17. Dezember 2018 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ). Der Beschwerdeführer hat den Vorschuss binnen Frist nicht bezahlt.

2.

2.1. Über das Nichteintreten infolge Nichtbezahlung des Kostenvorschusses entscheidet der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 lit. a BGG ). Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung ist seit 1. Januar 2019 Bundesrichter Herrmann.

2.2. Demgemäss ist zunächst über das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Herrmann zu befinden.

Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsbegehren in erster Linie mit der Parteizugehörigkeit von Bundesrichter Herrmann zur SVP und damit verbunden mit der Tatsache, dass die SVP Urheberin der "Selbstbestimmungsinitiative" sei. Sodann stösst er sich daran, dass Bundesrichter Herrmann Bürger von Langnau (gemeint: Langnau im Emmental, Kanton Bern) sei und in Bern sein Anwaltspatent erlangt habe.

Ausstandsbegehren, die keine Gründe nennen, weshalb die betreffende Gerichtsperson im konkreten Fall befangen sein soll, sind von vornherein unzulässig (Urteil 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.1). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den Anschein der Befangenheit des Abteilungspräsidenten im konkreten Fall erwecken könnte. Auf das offensichtlich missbräuchliche Ausstandsbegehren ist nicht einzutreten.

3. Mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses ist demnach mit Entscheid des Abteilungspräsidenten auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 lit. a BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Gegenstandslos sind desgleichen die Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Möckli, die am vorliegenden Urteil nicht beteiligt sind.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat aufforderungsgemäss am 20. September 2018 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung genommen und dessen Abweisung beantragt. Für die sich nunmehr als nutzlos herausstellenden Aufwendungen ist sie angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Herrmann wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Möckli werden als gegenstandslos abgeschrieben.

4. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg