Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_742/2015 KI-generiert

Petitioner v. Respondent (Divorce Appeal Deadline Restoration)

Geschäftsnummer 5A_742/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a civil appeal concerning a divorce proceeding, where the appellant sought the restoration of the appeal deadline after a lower court decision was made. The Appeals Court had rejected the appellant's request, noting that the appeal did not adequately address the initial decision and lacked sufficient justification for the late submission. The appellant did not demonstrate any inability to act within the deadline or provide necessary evidence for the request. Consequently, the Federal Tribunal determined that the appeal was inadmissible due to insufficient reasoning and a failure to adhere to legal requirements, leading to an imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 148 Abs. 2 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Petitioner v. Respondent (Divorce Appeal Deadline Restoration): The Appeals Court had rejected the appellant's request, noting that the appeal did not adequately address the initial decision and lacked sufficient justification for the late submission. The appellant did not demonstrate any inability to act within the deadline or provide necessary evidence for the request. Consequently, the Federal Tribunal determined that the appeal was inadmissible due to insufficient reasoning and a failure to adhere to legal requirements, leading to an imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Scheidung auf Klage eines Ehegatten verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation ungenügende Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used as the legal basis for the decision not to enter into the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning to establish the requirement for substantiation in the appeal brief, which was ultimately the reason for non-admission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the appellant, as she lost the appeal.

Art. 95 f. BGG

Cited in the reasoning as the standard against which the challenged decision must be measured for rights violations.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_742/2015

Urteil vom 22. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Dr. Felix Liatowitsch,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. August 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. August 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Berufungsfrist abgewiesen hat und auf deren Berufung gegen einen erstinstanzlichen Entscheid betreffend Ehescheidung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Appellationsgericht erwog, die Beschwerdeführerin setze sich in ihrer Berufung nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid auseinander, es fehle nicht nur an einer hinreichenden Begründung, sondern auch an einem Antrag, die nach Ablauf der Berufungsfrist eingereichte weitere Eingabe könne als Fristwiederherstellungsgesuch qualifiziert werden, jedoch lege die Beschwerdeführerin weder eine Verhinderung am fristgemässen Handeln noch die Einhaltung der Frist gemäss Art. 148 Abs. 2 ZPO dar, als Berufungsergänzung könne auf die nachträgliche Eingabe wegen Verspätung nicht eingetreten werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Entscheids des Appellationsgerichts vom 11. August 2015 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen des Appellationsgerichts eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Appellationsgerichts vom 11. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann