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5A_742/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Loss of Current Interest Following Release from Commitment

Geschäftsnummer 5A_742/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the Civil Division of the Bern Cantonal Court concerning an individual's involuntary psychiatric hospitalization. The individual filed the complaint after the court rejected their appeal regarding the medical guardianship order. However, the complainant was released from the psychiatric facility shortly after the appeal, which led to a lack of current interest in pursuing the case. Consequently, the Federal Tribunal deemed the appeal as moot and discontinued the proceedings, stating that no costs would be charged.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Loss of Current Interest Following Release from Commitment: The individual filed the complaint after the court rejected their appeal regarding the medical guardianship order. However, the complainant was released from the psychiatric facility shortly after the appeal, which led to a lack of current interest in pursuing the case. Consequently, the Federal Tribunal deemed the appeal as moot and discontinued the proceedings, stating that no costs would be charged.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Beschwerdelegitimation Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Normenkontrolle laufender Zins formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The appeal procedure was declared to be without object due to the loss of the legitimate interest after the filing of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied based on the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_742/2014

Verfügung vom 14. Oktober 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 17. September 2014.

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 17. September 2014 wies das Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, die gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung geführte Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. September 2014 beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten. Der Beschwerdeführer ist am 30. September 2014 aus der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung entlassen worden.

2.

2.1. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; zum Ganzen: BGE 140 III 92 E. 1.1; 136 III 497 E. 1.1 S. 499 mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer ist am 30. September 2014 aus der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung entlassen worden, womit kein aktuelles schützenswertes Interesse an der Behandlung der Beschwerde mehr besteht. Ein virtuelles Interesse wird vorliegend nicht substanziiert geltend gemacht.

2.3. Da das schützenswerte Interesse erst nach Einreichung der Beschwerde dahingefallen ist, wird das vorliegende Beschwerdeverfahren durch den Präsidenten der Abteilung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abgeschrieben ( BGE 136 III 497 E. 1.2; 118 Ia 488 E. 1.2).

3. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Beschwerdeverfahren 5A_742/2014 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden