Father's Appeal on Child Visitation Restrictions Inadmissible Due to Late Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFather's Appeal on Child Visitation Restrictions Inadmissible Due to Late Filing The Swiss Federal Supreme Court declined to enter into the appellant father's challenge against a cantonal court order that further restricted his visitation rights with his children following a breakdown in supervised visits, which were initially instated due to the father's instrumentalization of the children. The challenged decision, which modified a prior protective measures order by limiting the father's visitation to once a month for three hours with a professional supervisor in a neutral location, was rendered on September 20, 2024, and served to the appellant on September 25, 2024. The Court determined that the appeal, submitted to the Swiss Post on October 26, 2024, fell outside the mandatory 30-day deadline (Art. 100 para. 1 BGG), which expired on October 25, 2024, rendering the appeal inadmissible due to late filing (Art. 108 para. 1 lit. a BGG).
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 75 BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG; Father's Appeal on Child Visitation Restrictions Inadmissible Due to Late Filing: The challenged decision, which modified a prior protective measures order by limiting the father's visitation to once a month for three hours with a professional supervisor in a neutral location, was rendered on September 20, 2024, and served to the appellant on September 25, 2024. The Court determined that the appeal, submitted to the Swiss Post on October 26, 2024, fell outside the mandatory 30-day deadline (Art. 100 para. 1 BGG), which expired on October 25, 2024, rendering the appeal inadmissible due to late filing (Art. 108 para. 1 lit. a BGG).
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KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure because it was filed late.
The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the procedure (non-admission).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_741/2024
Urteil vom 13. März 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Josi, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Lang.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fidel Cavelti,
Beschwerdegegnerin,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng.
Gegenstand
Abänderung Eheschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 20. September 2024 (ERZ 22 68).
Sachverhalt:
A. A.________ und B.________ sind die verheirateten, aber seit 2020 getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2016) und D.________ (geb. 2020). Das von der Ehefrau nach der Trennung am Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eingeleitete Eheschutzverfahren mündete in den Entscheid vom 13. Oktober 2021. Darin wurde insbesondere die Obhut über die beiden Kinder der Ehefrau zugeteilt und das Besuchsrecht des Vaters geregelt. Um der festgestellten Instrumentalisierung der Kinder durch den Vater entgegenzuwirken, wurden begleitete Besuche (zwei Mal pro Woche für jeweils vier Stunden, Bezahlung und Organisation der Begleitperson durch den Vater) angeordnet.
B. Die Hoffnung, die Lage würde sich durch begleitete Besuche verbessern, erfüllte sich nicht. Die Ehefrau beantragte dem Kantonsgericht im Mai 2022 daher in Abänderung des Eheschutzentscheids die Aufhebung des Besuchsrechts. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 schränkte das Kantonsgericht dieses im Vergleich zum Eheschutzentscheid ein (Begleitung der nun auf jede zweite Woche während vier Stunden reduzierten Besuche durch eine Fachperson, bis dahin Aufhebung des Besuchsrechts). Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden, das vom Vater mittels Berufung angerufen worden war, schränkte das Besuchsrecht mit Entscheid vom 20. September 2024 noch weiter ein (einmal im Monat während drei Stunden in Begleitung einer Fachperson an einem neutralen Ort).
C. Gegen diesen Entscheid gelangt A.________ (Beschwerdeführer) am 26. Oktober 2024 (Poststempel) mit einer als "Beschwerde" betitelten Eingabe an das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer verlangt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und macht eine Vielzahl von angeblichen Verfahrensfehlern geltend.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein Endentscheid (
Art. 90 BGG
) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (
Art. 75 BGG
) über die Abänderung eines Eheschutzentscheids (insbesondere betreffend Besuchsrecht) entschieden hat. Damit liegt eine Zivilsache (
Art. 72 Abs. 1 BGG
) ohne Streitwert vor. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt (
Art. 76 Abs. 1 BGG
).
2.
2.1.
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (
Art. 100 Abs. 1 BGG
). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (
Art. 44 Abs. 1 BGG
). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (
Art. 48 Abs. 1 BGG
).
2.2.
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 25. September 2024 zugestellt. Dies bestätigt die Sendungsverfolgung der Post (act. 7). Die Beschwerdefrist begann damit am 26. September 2024 zu laufen und endete am 25. Oktober 2024. Die am 26. Oktober 2024 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist daher verspätet.
3. Zufolge verspäteter Einreichung erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren entscheidet (
Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG
). Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Parteientschädigungen sind keine geschuldet, zumal der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (
Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG
).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Josi
Die Gerichtsschreiberin: Lang