Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_740/2023 KI-generiert

Compulsory Treatment Against Will Confirmed

Geschäftsnummer 5A_740/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was forcibly placed in a clinic by the medical services of Basel-Stadt due to exhibiting bizarre behavior, delusional statements about being gassed by neighbors, and living in severe neglect. On September 4, 2023, the clinic ordered treatment without the individual's consent, which was challenged but upheld by the guardianship court of Basel-Stadt on September 14, 2023. The individual contested this decision at the Swiss Federal Tribunal by arguing they did not have a mental disorder, but the court found the appeal insufficiently substantiated and did not consider it further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Compulsory Treatment Against Will Confirmed: On September 4, 2023, the clinic ordered treatment without the individual's consent, which was challenged but upheld by the guardianship court of Basel-Stadt on September 14, 2023. The individual contested this decision at the Swiss Federal Tribunal by arguing they did not have a mental disorder, but the court found the appeal insufficiently substantiated and did not consider it further.

Schlagwörter

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Behandlung ohne Zustimmung medizinische Zwangsbehandlung wahnhafte Störung medizinische Feststellungen Geistige Gesundheit Willensmangel Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously insufficiently substantiated, leading to a decision by the President in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_740/2023

Urteil vom 3. Oktober 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Klinik B.________.

Gegenstand

Behandlung ohne Zustimmung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 14. September 2023 (FU.2023.93).

Sachverhalt:

Zufolge allgemeiner Auffälligkeit, wahnhafter Äusserungen (er werde durch die Nachbarn vergast) und massiver Verwahrlosungssituation (Verwesungsgeruch, infektiöses Ungeziefer) wurde der Beschwerdeführer am 10. August 2023 von der Pikettärztin der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartementes Basel-Stadt in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Die Unterbringung bildete Gegenstand des Urteils 5A_680/2023 vom 20. September 2023.

Am 4. September 2023 ordnete der leitende Arzt der Klinik eine Behandlung ohne Zustimmung an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 14. September 2023 ab. Mit Eingabe vom 25. September 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Im angefochtenen Entscheid werden die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit sowie der Behandlungsplan unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander; er beschränkt sich im Wesentlichen auf die Aussage, keine psychische Störung zu haben, sondern vielmehr hätten diejenigen, die ihm eine solche andichten würden, eine Störung. Es ist vor dem Hintergrund der eindrücklichen Schilderung des Zustandes des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Klinik B.________ und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli