Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_740/2017 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Distribution Following Low-Price Property Sale

Geschäftsnummer 5A_740/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a debtor challenged a distribution plan following the auction of a property held by a regional debt collection office, which resulted in a sale price significantly lower than the estimated value. The debtor contended that a bank had guaranteed the cancellation of debts upon the sale, but the supervisory authority rejected the complaint, asserting that the sale proceeds were insufficient to cover all claims, and therefore, the debtor could not be reimbursed. The debtor subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, raising similar arguments about the alleged guarantee and the sale price, but failed to provide sufficient evidence or address the legal foundations cited by the supervisory authority. Consequently, the Tribunal deemed the appeal inadmissible due to lack of adequate justification.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 30d Abs. 5 BVG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Debtor's Appeal Against Distribution Following Low-Price Property Sale: The debtor contended that a bank had guaranteed the cancellation of debts upon the sale, but the supervisory authority rejected the complaint, asserting that the sale proceeds were insufficient to cover all claims, and therefore, the debtor could not be reimbursed. The debtor subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, raising similar arguments about the alleged guarantee and the sale price, but failed to provide sufficient evidence or address the legal foundations cited by the supervisory authority. Consequently, the Tribunal deemed the appeal inadmissible due to lack of adequate justification.

Schlagwörter

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Liegenschaftssteigerung (Verteilungsplan) Zwangsverwertung von Grundstücken Schuldentilgung Wert der Umsätze Verteilungsplan der beruflichen Vorsorge Miete, Veräußerung, Übertragung Recht auf Besitzkehrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted based on this provision due to obvious inadmissibility or lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_740/2017

Urteil vom 26. September 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn.

Gegenstand

Liegenschaftssteigerung (Verteilungsplan),

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 6. September 2017 (SCBES.2017.66).

Erwägungen:

1. Das Betreibungsamt Region Solothurn hat am 3. Mai 2017 die Liegenschaft GB U.________ Nr. xxx (Viereinhalbzimmerwohnung im Parterre West an der B.________strasse yyy) versteigert. Die betreibungsamtliche Schätzung lautete auf Fr. 310'000.--, erzielt wurden Fr. 220'000.--. Das Betreibungsamt stellte Pfandausfallscheine zu Gunsten der Bank C.________ und des Amts für öffentliche Sicherheit aus.

Mit Urteil vom 6. September 2017 wies die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn eine Beschwerde des Schuldners (fortan: Beschwerdeführer) gegen den Verteilungsplan ab, soweit sie darauf eintrat.

Am 21. September 2017 hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der (einzigen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Vor der Aufsichtsbehörde machte der Beschwerdeführer geltend, die Bank C.________ habe ihm garantiert, bei einem Verkauf würden die Schulden gelöscht, was aber nicht geschehen sei. Er verlangte Amortisationen von Fr. 42'630.-- zurück. Er habe Fr. 40'000.-- seiner Pensionskasse entnommen.

Die Aufsichtsbehörde hat dazu erwogen, die Forderungen könnten wegen des erzielten Preises nicht vollständig beglichen werden. Es habe ein Pfandausfall resultiert. Da nichts übriggeblieben sei, könne dem Beschwerdeführer auch nichts vergütet werden. Was die Pensionskasse angehe, so liege kein Erlös im Sinne von Art. 30d Abs. 5 BVG vor, weshalb nichts zurückbezahlt werden könne. Auf die geltend gemachte Absprache mit der Grundpfandgläubigerin könne die Aufsichtsbehörde nicht eingehen.

Vor Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer erneut auf seine angebliche Absprache mit der Bank C.________. Diese ist weder belegt noch legt er dar, inwieweit diese für das Betreibungsamt oder die Aufsichtsbehörde relevant sein könnte. Auf die Erwägungen der Vorinstanz geht er nicht im Einzelnen ein. Insbesondere setzt er sich nicht mit den von der Vorinstanz geschilderten gesetzlichen Grundlagen zur Rückzahlung der Pensionskassengelder auseinander. Er macht ausserdem geltend, bei der Verwertung hätte sicher ein höherer Verkaufspreis erzielt werden können. Soweit er sich damit über Fehler bei der Versteigerung beschweren möchte, hätte er Entsprechendes vor der Vorinstanz vorbringen müssen.

Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg