Appeal Regarding Refusal to Hear Objection to Attachment Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute concerning a challenge against an arrest order issued by a lower court. The initial complaint by the appellant was dismissed by a district court, and subsequently, the president of the cantonal court also declined to entertain the appellant's further appeal. The appellant then filed a complaint to the Federal Tribunal, seeking the annulment of the arrest order. However, the Federal Tribunal found the complaint to be inadequately reasoned and did not enter into the merits of the case, resulting in no acceptance of the appeal and the imposition of court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB; Appeal Regarding Refusal to Hear Objection to Attachment Order: The initial complaint by the appellant was dismissed by a district court, and subsequently, the president of the cantonal court also declined to entertain the appellant's further appeal. The appellant then filed a complaint to the Federal Tribunal, seeking the annulment of the arrest order. However, the Federal Tribunal found the complaint to be inadequately reasoned and did not enter into the merits of the case, resulting in no acceptance of the appeal and the imposition of court costs on the appellant.
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KI-generiertApplied by the presiding member to refrain from entering upon the appeal due to insufficient grounds, within the simplified procedure.
Cited as the legal basis for ordering the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_740/2016
Urteil vom 10. Oktober 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Advokat Dr. Axel Delvoigt,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arresteinsprache,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, Präsident, vom 6. September 2016.
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 3. August 2016 wies der Einzelrichter des Bezirksgerichts Kriens die Einsprache von A.________ (Beschwerdeführerin) gegen den Arrestbefehl vom 13. Mai 2016 ab. Mit Entscheid vom 6. September 2016 trat der Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Luzern auf die von der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein. Die Beschwerdeführerin hat am 6. Oktober 2016 (Postaufgabe) gegen den Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie verlangt sinngemäss die Aufhebung des Arrests. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Blosse Verweise auf die Akten und andere Rechtsschriften sind unzulässig (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
2.2. Der Präsident hat erwogen, die in der Sache zulässige Beschwerde sei beim Kantonsgericht schriftlich und begründet einzureichen ( Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO ). Erfülle die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form und Inhalt nicht, fehle es an einer Eintretensvoraussetzung, weshalb die Rechtsmittelinstanz auf die Beschwerde nicht einzutreten habe. Die gesetzliche Beschwerdefrist sei nicht erstreckbar; bei inhaltlich ungenügenden Begründungen sei keine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Da die Beschwerde weder einen Antrag noch eine Begründung enthalte, sei darauf nicht einzutreten.
2.3. Die Beschwerdeführerin zeigt in ihren Ausführungen nicht anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt oder die Bestimmungen der Zivilprozessordnung bzw. anderes Bundesrecht bzw. die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin verletzt haben könnte.
2.4. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden