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5A_740/2015 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Review Attachment Announcement Dismissed for Insufficient Submissions

Geschäftsnummer 5A_740/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint brought by a party against a decision made by a higher court regarding a non-entering ruling related to a seizure notification. The complaint was addressed to the Swiss Federal Tribunal after the upper court, acting as the supervisory authority on debt enforcement, declined to consider the initial appeal. The Tribunal noted that the complainant failed to adequately address the legal reasons provided by the lower court and did not properly demonstrate how the contested decision was legally or constitutionally flawed. Consequently, the Tribunal ruled that it could not entertain the complaint due to its insufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Against Refusal to Review Attachment Announcement Dismissed for Insufficient Submissions: The complaint was addressed to the Swiss Federal Tribunal after the upper court, acting as the supervisory authority on debt enforcement, declined to consider the initial appeal. The Tribunal noted that the complainant failed to adequately address the legal reasons provided by the lower court and did not properly demonstrate how the contested decision was legally or constitutionally flawed. Consequently, the Tribunal ruled that it could not entertain the complaint due to its insufficient justification.

Schlagwörter

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Betreibung auf Pfändung verfassungsmässige Anforderung Rechtsvorschlag Beschluss, keine Einwände zu erheben Aufsichtsbeschwerde Handlungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted because it was inadmissible or lacked sufficient grounds, as per this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_740/2015

Urteil vom 23. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Meier,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Beschwerde gegen eine Pfändungsankündigung) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin zutreffend auseinandergesetzt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG weder die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch der Bestand und die Höhe der Betreibungsforderung überprüft werden könne, in ihrer Beschwerde an das Obergericht gehe die Beschwerdeführerin nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen ein, sie rüge auch keine anderweitigen Mängel des angefochtenen Entscheids, Einwendungen gegen die Pfändungsankündigung als solche habe die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren keine erhoben, auch auf die Beschwerde an das Obergericht sei somit nicht einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Beschlusses vom 28. August 2015 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 28. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann