Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_740/2011 KI-generiert

Release from Psychiatric Institutionalization for Personality Disorder and Substance Dependency Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_740/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a guardianship authority following the refusal of his request for release from a custodial psychiatric confinement, which had been ordered due to concerns regarding his mental health, including a personality disorder and substance dependency leading to a danger to himself and others. The individual challenged the decision made by a regional court, which was upheld by the appellate court, stating that he required ongoing care and supervision that could only be provided through a hospital stay. However, the individual's complaint was deemed inadmissible due to a lack of justification and the failure to submit a detailed appeal within the required timeframe, resulting in no further examination of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Release from Psychiatric Institutionalization for Personality Disorder and Substance Dependency Due to Procedural Defects: The individual challenged the decision made by a regional court, which was upheld by the appellate court, stating that he required ongoing care and supervision that could only be provided through a hospital stay. However, the individual's complaint was deemed inadmissible due to a lack of justification and the failure to submit a detailed appeal within the required timeframe, resulting in no further examination of the case.

Schlagwörter

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Substanzabhängigkeit Persönlichkeitsstörung Verfahrensmangel Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt gesetzliche Verfahrensfrist ambulante Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not accepted because it lacked grounds, leading to a decision not to enter into the merits based on this procedural rule.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The decision notes that the appeal would have been rejected for failing to state grounds as required by Art. 42 BGG, citing this article as a ground for inadmissibility.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_740/2011

Urteil vom 15. November 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde A.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. Oktober 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. Oktober 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Berufung des Beschwerdeführers gegen die durch das Bezirksgericht Meilen (nach Durchführung einer Verhandlung) erfolgte Abweisung seines Gesuchs um Entlassung aus dem (am 13. September 2011 nach Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentzug in der psychiatrischen Klinik B.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, der Beschwerdeführer leide an einer Persönlichkeitsstörung sowie an einer langjährigen schweren ... -abhängigkeit bestehe eine konkrete Fremdgefährdung, ausserdem gefährde der Beschwerdeführer auch sich selbst (Verwahrlosung), mangels Krankheitseinsicht und relevanter Verbesserung des Gesundheitszustandes könne dem Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt die nötige persönliche Fürsorge nur im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass zwar der Beschwerdeführer in seiner fristgerechten Eingabe an das Bundesgericht diesem die termingerechte Einreichung eines noch auszuarbeitenden ausführlichen Rekurses in Aussicht gestellt und die Einholung von Mobbingschreiben der Liegenschaftsverwaltung bei der Staatsanwaltschaft beantragt hat,

dass jedoch der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist (trotz seiner Ankündigung) keine weitere Beschwerdeschrift beim Bundesgericht eingereicht hat,

dass die eingereichte Eingabe (trotz einlässlicher obergerichtlicher Rechtsmittelbelehrung) keine Beschwerdebegründung enthält,

dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG und ohne Durchführung weiterer Beweismassnahmen nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann