Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_740/2008 KI-generiert

Cost Appeal Regarding Legal Aid Denial and Frivolous Appeal Sanction

Geschäftsnummer 5A_740/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual filed a legal complaint regarding the denial of free legal aid and the rejection of a previous appeal concerning the enforcement of payment for a fee issued by a debt collection office. The higher court dismissed their appeal due to the apparent lack of merit and found that the individual had not provided sufficient or valid arguments against the contested lower court decision. Consequently, the individual was ordered to pay court costs, and their request for free legal assistance was denied based on the perceived futility of their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cost Appeal Regarding Legal Aid Denial and Frivolous Appeal Sanction: The higher court dismissed their appeal due to the apparent lack of merit and found that the individual had not provided sufficient or valid arguments against the contested lower court decision. Consequently, the individual was ordered to pay court costs, and their request for free legal assistance was denied based on the perceived futility of their appeal.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Vollstreckungskosten Gebührenzahlung Rechtssysteme Aufsichtsgebühren Eintrittsgebühr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal did not enter upon the appeal because it lacked the required justification.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_740/2008/bnm

Urteil vom 3. November 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenbeschwerde.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, dessen Rekurs gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Kostenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Rechnung über Fr. 70.-- des Betreibungsamts A.________ für einen Zahlungsbefehl sowie gegen zwei Mahnungen) abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 450.-- auferlegt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, dem Beschwerdeführer könne in Anbetracht der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seines Rekurses die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, der Rekurs enthalte keine ausdrücklichen oder nachvollziehbaren Einwendungen gegen den vorinstanzlichen Entscheid, es sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser Entscheid mangelhaft sein sollte, der Rekurs erweise sich als mutwillig, weshalb der Beschwerdeführer kostenpflichtig werde ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),

dass auf die vorliegende Beschwerde zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den obergerichtlichen Beschluss (insbesondere den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde) anficht ( Art. 75 Abs. 1 BGG ),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 1. Oktober 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem einmal mehr missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass diesem die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung hat,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann