Petitioner v. Clinic Placement Decisions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual was involuntarily admitted for medical treatment to a clinic on December 3, 2022, under a care order, which the individual contested. The Graubünden Cantonal Court dismissed their appeal on December 14, 2022. A subsequent appeal relating to treatment without consent was also dismissed on December 28, 2022. After the individual was released from the clinic on January 13, 2023, another complaint was deemed moot. However, the individual was again admitted for treatment on January 15, 2023. Another appeal against this second admission was dismissed by the Cantonal Court on January 25, 2023, and communicated to the individual on January 26, 2023. The individual subsequently attempted to bring the case to the Swiss Federal Tribunal but faced procedural challenges in doing so.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 112 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Clinic Placement Decisions: The Graubünden Cantonal Court dismissed their appeal on December 14, 2022. A subsequent appeal relating to treatment without consent was also dismissed on December 28, 2022. After the individual was released from the clinic on January 13, 2023, another complaint was deemed moot. However, the individual was again admitted for treatment on January 15, 2023. Another appeal against this second admission was dismissed by the Cantonal Court on January 25, 2023, and communicated to the individual on January 26, 2023. The individual subsequently attempted to bring the case to the Swiss Federal Tribunal but faced procedural challenges in doing so.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was declared inadmissible and not processed under the simplified procedure based on this article.
The decision states that no court costs shall be levied.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_74/2023
Urteil vom 31. Januar 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
zur Zeit Klinik B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Klinik B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 14. Dezember 2022 (ZK1 22 194) und das Dispositiv des Entscheides des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 25. Januar 2023 (ZK1 23 11).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2022 ärztlich in der Klinik B.________ zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 ab (ZK1 22 194).
Mit Entscheid vom 28. Dezember 2022 wies das Kantonsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend eine Behandlung ohne Zustimmung ab (ZK1 22 206). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 schrieb das Kantonsgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend sein Gesuch um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung als gegenstandslos ab, nachdem die Klinik dem Kantonsgericht mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer gleichentags entlassen werde (ZK1 23 7). Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 schrieb das Kantonsgericht ausserdem eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Anordnung eines Kurzgutachtens als gegenstandslos ab (ZK1 23 8).
Am 15. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer erneut ärztlich zur Behandlung in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 25. Januar 2023 (dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2023 im Dispositiv eröffnet) wies das Kantonsgericht eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers ab (ZK1 23 11).
Am 26. Januar 2023 (Postaufgabe) ist der Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt. Am 29. und 30. Januar 2023 hat er sich mit gewöhnlichen E-Mails an das Bundesgericht gewandt.
2. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er sich gegen die fürsorgerische Unterbringung wehren will. Er nennt allerdings den Entscheid nicht, den er anfechten möchte. Soweit er den Entscheid vom 14. Dezember 2022 anfechten möchte, so fehlt ihm dafür ein schutzwürdiges Interesse ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ), denn die damalige fürsorgerische Unterbringung wurde beendet und der Beschwerdeführer am 13. Januar 2023 aus der Klinik entlassen. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Januar 2023 betreffend sein Entlassungsgesuch. Soweit der Beschwerdeführer den Entscheid vom 25. Januar 2023 anfechten möchte, so wurde ihm dieser am 26. Januar 2023 erst im Dispositiv eröffnet. Das Dispositiv ist vor Bundesgericht nicht anfechtbar, sondern erst der vollständig ausgefertigte, d.h. insbesondere eine Begründung enthaltende Entscheid ( Art. 112 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer kann diesen Entscheid vor Bundesgericht anfechten, sobald er ihn erhalten hat. Sofern er ihn in der Zwischenzeit erhalten haben sollte und sich seine E-Mail-Eingaben vom 29. und 30. Januar 2023 darauf beziehen sollten, ist darauf hinzuweisen, dass Eingaben mit gewöhnlichem E-Mail, d.h. ohne anerkannte elektronische Signatur, ungültig sind. Auf die E-Mails vom 29. und 30. Januar 2023 kann deshalb nicht eingegangen werden.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
3. Aufgrund der Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 31. Januar 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg