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5A_74/2022 KI-generiert

Husband's Appeal Against Marital Separation Protective Measures Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_74/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The parties involved, who married on January 18, 2014, in Zurich, have been living separately since January 15, 2019, with no children from the marriage. In response to the wife's request, the Canton Court of Zug issued marital protective orders on April 28, 2021, which included requiring the husband to pay monthly maintenance of CHF 2,100 until the wife's return to Brazil, provide an advance for legal costs, and engage in property separation, also mandating both parties to exchange all income and wealth documents. The Obergericht of the Canton of Zug rejected the husband's appeal against these measures on December 15, 2021. The husband then appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming he should not be obligated to pay support or provide financial disclosures and challenged the allocation of decision fees. The Tribunal assessed the appeal in terms of procedural deficiencies and the clarity of requests made in the lower court's proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Husband's Appeal Against Marital Separation Protective Measures Dismissed for Insufficient Substantiation: In response to the wife's request, the Canton Court of Zug issued marital protective orders on April 28, 2021, which included requiring the husband to pay monthly maintenance of CHF 2,100 until the wife's return to Brazil, provide an advance for legal costs, and engage in property separation, also mandating both parties to exchange all income and wealth documents. The Obergericht of the Canton of Zug rejected the husband's appeal against these measures on December 15, 2021. The husband then appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming he should not be obligated to pay support or provide financial disclosures and challenged the allocation of decision fees. The Tribunal assessed the appeal in terms of procedural deficiencies and the clarity of requests made in the lower court's proceedings.

Schlagwörter

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Eheschutzmassnahmen Eheschutzverfahren Unterhaltspflicht Vorläufiger Rechtsschutz Klagegründe Ausreise des Ehegatten Verpflichtung zur Geldzahlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_74/2022

Urteil vom 25. Februar 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt André Raeber,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutzmassnahmen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 15. Dezember 2021 (Z2 2021 20).

Sachverhalt:

A. Die rubrizierten Parteien haben am 18. Januar 2014 in Zürich geheiratet. Seit dem 15. Januar 2019 leben sie getrennt. Die Ehe blieb kinderlos.

B. Auf Gesuch der Ehefrau hin regelte das Kantonsgericht Zug mit Eheschutzentscheid vom 28. April 2021 die Folgen des Getrenntlebens. Namentlich verpflichtete es den Ehemann zu Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 2'100.-- bis zur Rückreise der Ehefrau nach Brasilien und zu einem Prozesskostenvorschuss, ferner ordnete es die Gütertrennung an und verpflichtete die Parteien, sich gegenseitig sämtliche Dokumente zu Einkommen und Vermögen zuzustellen; die Kosten auferlegte es den Parteien je zur Hälfte.

Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 15. Dezember 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

C. Mit Beschwerde vom 1. Februar 2022 wendet sich der Ehemann an das Bundesgericht mit einer Vielzahl von Begehren, die zusammengefasst dahin gehen, dass er weder Unterhalt noch Prozesskostenvorschüsse schulde, dass er keine Auskünfte zu Einkommen und Vermögen zu erteilen habe und dass die Entscheidgebühren der Ehefrau aufzuerlegen seien.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Eheschutzsache; die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG ( BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 397; zuletzt Urteil 5A_985/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 1), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG . Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 ; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

Sodann ist zu beachten, dass Rechtsbegehren betreffend Geldforderungen bei reformatorischen Rechtsmitteln zu beziffern sind ( BGE 134 III 235 E. 2 S. 237; 143 III 111 E. 1.2 S. 112), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtsuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will ( BGE 125 III 412 E. 1b S. 414); ein Begehren um "Festlegung des Ge schuldeten" oder "angemessene Reduktion" bzw. "angemessene Erhöhung" ist unstatthaft ( BGE 121 III 390 E. 1 S. 392). Dies gilt ebenfalls im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren; deshalb sind insbesondere auch Anträge auf Festlegung der üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen ungenügend ( BGE 79 II 253 E. 1 S. 255; zuletzt Urteil 5A_592/2021 vom 3. August 2021 E. 2).

2. Das Obergericht hat seinen abweisenden Berufungsentscheid zusammengefasst damit begründet, dass die Rechtsmittelbegehren nicht beziffert seien und der Beschwerdeführer gar ausdrücklich offen lasse, ob der Unterhaltsbeitrag "aufzuheben" oder nur "anzupassen" sei; dies bezüglich sei auch die Berufungsbegründung widersprüchlich und bereits im erstinstanzlichen Verfahren seien keine klaren und bezifferten Anträge gestellt, sondern die Festsetzung eines "angemessenen" Unterhalts verlangt worden. Im Zusammenhang mit der gegenseitigen Dokumentationspflicht hielt es fest, dass den Beschwerdeführer keine Beschwer treffe, wenn die Ehefrau bereits erstinstanzlich zu umfassender Offenlegung verpflichtet worden sei (der sie im Übrigen weitgehend nachgelebt habe), während er hinsichtlich der ihm auferlegten entsprechenden Pflichten (denen er kaum nachgekommen sei) zwar beschwert sei, aber seine Ausführungen betreffend das von ihm geltend gemachte Mitwirkungsverweigerungsrecht den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht genügten.

3. Auf S. 5 der Beschwerde wird festgehalten, es obliege dem Schweizer Staat sicherzustellen, dass die Gleichbehandlung durchgesetzt werde, und sodann geltend gemacht, es werde "potentiell Ziffer 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention [...] mit Hinblick auf die Ziffer 14 berührt" und weiter werde "Ziffer 13 [...] potentiell berührt"; sodann wird auf S. 6 der Beschwerde vorgebracht, es sei "durch das Urteil Ar tikel 12 der Bundesverfassung verletzt, aus welchem dem Beschwerdeführer das Recht auf ein Existenzminimum zugesteht", und schliesslich "Artikel 9 der Bundesverfassung". Im Zusammenhang mit der Nennung dieser Bestimmungen wird aber nicht substanziiert und insbesondere nicht unter konkreter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt, inwiefern sie verletzt sein sollen.

Im Übrigen erfolgen die weitschweifigen Ausführungen, auch wenn ver einzelt das Wort "willkürlich" eingestreut wird, in appellatorischer Form und sind damit unzureichend. Ohnehin wird aber auch von der Sache her nicht aufgezeigt, inwiefern die Begehren im kantonalen Verfahren beziffert gewesen wären, und ebenso wenig wird substanziiert, inwiefern in der Berufung entgegen den Feststellungen im angefochtenen Entscheid klare Rügen zur Einkommensfestsetzung und zur Unterhaltsberechnung erfolgt wären. Damit zielen die (auch vor Bundesgericht abstrakt bleibenden) sinngemässen Behauptungen, der Ehefrau hätte ein höheres und ihm ein tieferes Einkommen angerechnet werden müssen, ins Leere.

Rein appellatorisch ist sodann die sich auf die Feststellung im angefochtenen Urteil (S. 10 E. 5.3), die Ehefrau wohne in U.________, be ziehende Behauptung, in Wahrheit sei sie längst nach Brasilien gezogen. Durchwegs appellatorisch bleiben auch die Ausführungen im Zusammenhang mit der strafbewehrten Verpflichtung zur Herausgabe der Unterlagen betreffend Einkommen und Vermögen. Gleiches gilt für die Ausführungen betreffend den Prozesskostenvorschuss und die Verteilung der Gerichtskosten.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli