Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_74/2021 KI-generiert

Petitioner v. Cantonal High Court (Denial of Justice Appeal)

Geschäftsnummer 5A_74/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual submitted a stack of documents to the Cantonal Court of Glarus on January 4, 2021. The court informed him that it was unable to comprehend the submission's content or its relation to any justiciable matter, thus declining to open a proceeding. The individual then filed a civil law complaint with the Swiss Federal Tribunal on January 26, 2021, not only against the Cantonal Court but also against the conciliation authority, the cantonal court, and various firms and private individuals. He listed issues such as personality rights and property protection and sought provisional measures. The complaint appeared to involve a possibly terminated tenancy due to renovation and sought punitive actions against the building superintendent. However, the complaint was confusing and did not clearly articulate what decisions were being contested, leading to an inability to ascertain the nature of legal refusal or delay he alleged against the Cantonal Court.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 i.V.m, Art. 90 oder, Art. 94 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner v. Cantonal High Court (Denial of Justice Appeal): The court informed him that it was unable to comprehend the submission's content or its relation to any justiciable matter, thus declining to open a proceeding. The individual then filed a civil law complaint with the Swiss Federal Tribunal on January 26, 2021, not only against the Cantonal Court but also against the conciliation authority, the cantonal court, and various firms and private individuals. He listed issues such as personality rights and property protection and sought provisional measures. The complaint appeared to involve a possibly terminated tenancy due to renovation and sought punitive actions against the building superintendent. However, the complaint was confusing and did not clearly articulate what decisions were being contested, leading to an inability to ascertain the nature of legal refusal or delay he alleged against the Cantonal Court.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung (Persönlichkeitsschutz, Besitzesschutz etc.) Streitgegenstand In den Akten enthaltene Schriftstücke Einrede der Verfassungswidrigkeit Normenkontrolle offenes Verfahren E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used for the simplified procedure decision regarding non-admittance of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs in consideration of the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_74/2021

Urteil 29. Januar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Glarus,

Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Persönlichkeitsschutz, Besitzesschutz etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus.

Sachverhalt:

Am 4. Januar 2021 überbrachte A.________ dem Obergericht des Kantons Glarus erneut einen Stoss Akten. Mit Schreiben gleichen Tages teilte ihm das Obergericht mit, dass es sich ausserstande sehe, die Eingabe inhaltlich zu erfassen und mit einer justiziablen Bewandtnis zu verknüpfen, weshalb kein obergerichtliches Verfahren eröffnet werde.

Dagegen hat A.________ am 26. Januar 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht, wobei er sich nicht nur gegen das Obergericht, sondern auch gegen die Schlichtungsbehörde und gegen das Kantonsgericht wendet und diverse Firmen und Privatpersonen als Gegenpartei aufführt und vorsorgliche Massnahmen, Persönlichkeitsschutz und Besitzesschutz als Verfahrensgegenstand nennt.

Erwägungen:

1. Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss direkt gegen die Schlichtungsbehörde oder das erstinstanzliche kantonale Gericht wenden will, kann auf die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden, da sie sich nur gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide oder eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung durch eine letzte kantonale Instanz richten kann (vgl. Art. 75 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 oder Art. 94 BGG ).

2. Vorliegend hat das Obergericht keinen Entscheid gefällt, sondern vielmehr die Eröffnung eines Verfahrens verweigert. Anfechtungsgegenstand kann somit nur eine allfällige Rechtsverweigerung sein.

3. Der 19-seitigen Beschwerde lässt sich nicht kohärent entnehmen, was der Beschwerdeführer beabsichtigt und welche Entscheide er beim Obergericht prozesskonform anfechten und welche Sachverhalte er diesem unterbreiten wollte. Es scheint in erster Linie um ein (möglicherweise zufolge Sanierung gekündigtes) Mietverhältnis sowie diesbezüglich um Strafanzeigen und ein Begehren um Berufsverbot gegen den Hauswart zu gehen. Sodann wird eine Vielzahl von Verfahren, namentlich auch Ausstandsverfahren, und Verfahrensnummern vor diversen Instanzen inkl. Staatsanwaltschaft aufgeführt und eine ganze Palette von verfassungsmässigen Rechten als verletzt angerufen. Indes lässt sich nicht eruieren, was der Beschwerdeführer dem Obergericht vorwerfen würde bzw. in welcher Hinsicht dieses Recht verweigert oder verzögert hätte.

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

5. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

6. Dem Beschwerdeführer sei jedoch mitgeteilt, dass das Bundesgericht weitere Eingaben ähnlicher Art nach Prüfung unbeantwortet ablegen wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli