Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_74/2012 KI-generiert

Garnishment Quota Calculation and Procedural Review

Geschäftsnummer 5A_74/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual contesting a wage garnishment decision made by a debt enforcement office, which had been upheld by a cantonal court. The individual argued that the garnishment amount, which had been reduced, was not calculated appropriately and raised concerns over various deductions related to living expenses and transportation. However, the cantonal court ruled that the debts and calculations were correct and valid, leading the individual to appeal to the Federal Tribunal. The appeal was ultimately deemed insufficiently substantiated to warrant consideration, resulting in a dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Garnishment Quota Calculation and Procedural Review: The individual argued that the garnishment amount, which had been reduced, was not calculated appropriately and raised concerns over various deductions related to living expenses and transportation. However, the cantonal court ruled that the debts and calculations were correct and valid, leading the individual to appeal to the Federal Tribunal. The appeal was ultimately deemed insufficiently substantiated to warrant consideration, resulting in a dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Pfändungsberechnung Verfahrenskosten Lohnkosten Betreibung auf Konkurs Wohnkosten Klageschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_74/2012

Urteil vom 25. Januar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Lohnpfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. Januar 2012 des Kantonsgerichts Freiburg (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. Januar 2012 des Kantonsgerichts Freiburg, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine (durch das Betreibungsamt vorgenommene) Lohnpfändung mit (wiedererwägungsweise) auf Fr. 1'558.95 herabgesetzter pfändbarer Quote abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe innerhalb der ihm angesetzten Frist weder eine Stellungnahme zur Stellungnahme des Betreibungsamtes noch ein Gesuch um Fristwiederherstellung eingereicht, weshalb auf die verspätet eingereichte Stellungnahme nicht einzutreten sei, die Berechnungen des Betreibungsamtes seien nicht zu beanstanden, zu Recht habe dieses (entsprechend den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz und gemäss BGE 130 III 765 E. 2.3) den Grundbetrag des im Konkubinat ohne gemeinsame Kinder lebenden Beschwerdeführers auf Fr. 850.-- bestimmt, ebenso wenig zu beanstanden sei die Berücksichtigung der Hälfte der Wohnkosten ( BGE 128 III 159 E. 3b) sowie die Berechnung der Autokosten (mit der Möglichkeit der Berücksichtigung höherer nachgewiesener Kosten), schliesslich habe das Betreibungsamt richtigerweise unbewiesene Schichtarbeit und unbelegten erhöhten Kleiderverbrauch unberücksichtigt gelassen, jedoch dem Beschwerdeführer Mehrkosten für auswärtige Verpflegung zugestanden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Behauptungen zu wiederholen, vor Bundesgericht die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu schildern und eigene Berechnungen anzustellen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 12. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Kantonsgericht Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann