Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_739/2011 KI-generiert

Appeal Against Debt Enforcement and Denial of Legal Aid

Geschäftsnummer 5A_739/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complaint was filed regarding decisions made by the Cantonal Court, which rejected a nullity complaint related to definitive legal proceedings involving an amount of Fr. 50,153.30 and deemed another request for free legal aid as moot. The Cantonal Court stated that notifications of the legal proceedings were returned as "not collected," necessitating a repeat of the delivery according to applicable procedural law. The decisions were challenged in a federal court, which addressed procedural issues, including the lack of sufficient justification in the complaint and the potential misuse of the legal process for delay tactics. Ultimately, the federal court decided not to entertain the complaint and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Against Debt Enforcement and Denial of Legal Aid: 50,153.30 and deemed another request for free legal aid as moot. The Cantonal Court stated that notifications of the legal proceedings were returned as "not collected," necessitating a repeat of the delivery according to applicable procedural law. The decisions were challenged in a federal court, which addressed procedural issues, including the lack of sufficient justification in the complaint and the potential misuse of the legal process for delay tactics. Ultimately, the federal court decided not to entertain the complaint and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Zwischenentscheid Prozessrecht Vollstreckungsaufschub Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to reject the appeal as inadmissible because it challenged decisions other than the specified interlocutory decisions.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement to state and substantiate constitutional complaints.

Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to obvious inadmissibility, lack of reasoning, and abusive conduct.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for the appeal to contain a reasoned statement explaining the alleged violation of law.

Art. 42 Abs. 7 BGG

Cited in the reasoning to support the claim that the appeal was filed abusively to delay enforcement proceedings.

Art. 47 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to reject the request for an extension of the appeal deadline.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to dismiss the appellant's request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs because she lost the case.

Art. 75 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to reject the appeal as inadmissible because it challenged decisions other than the specified interlocutory decisions.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning to indicate that the appeal was inadmissible because it was lodged by persons other than those directly affected by the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_739/2011

Urteil vom 25. Oktober 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich und Gemeinde A.________, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Erledigungsbeschluss vom 26. September 2011 und denjenigen vom 22. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe u.a. gegen

a) den Erledigungsbeschluss vom 26. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen (infolge eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nunmehr begründete) definitive Rechtsöffnungsverfügungen über insgesamt Fr. 50'153.30 nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin eine Frist von 5 Tagen zur Beantragung der Überweisung einer Eingabe an das Bezirksgericht Bülach zwecks Anhängigmachung einer SchKG-Beschwerde angesetzt hat,

sowie gegen

b) den Erledigungsbeschluss vom 22. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Kassationsverfahren als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Erledigungsbeschluss vom 26. September 2011 erwog, die definitiven Rechtsöffnungsverfügungen seien mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgesandt worden, gemäss dem hier noch anwendbaren Zürcher Prozessrecht müsse die Zustellung wiederholt werden, die Zustellfiktion habe deshalb nicht greifen können, die Zustellung sei noch nicht erfolgt, mangels eines Anfechtungsobjektes könne auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden,

dass das Obergericht im Erledigungsbeschluss vom 22. August 2011 erwog, nach Aufhebung eines vorausgegangenen obergerichtlichen Erledigungsbeschlusses und infolge Verzichts auf eine Spruchgebühr für das obergerichtliche Verfahren sei die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege obsolet geworden,

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verfahrenssistierung bis zu einem Entscheid des Bundesrats abzuweisen ist, weil das vor dem Bundesrat hängige Verfahren keine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt,

dass sodann die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstellt, weshalb auch das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abzuweisen ist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),

dass ferner die Beschwerde in Zivilsachen zum Vornherein unzulässig ist, soweit sie von anderen Personen als der durch die Erledigungsbeschlüsse des Obergerichts beschwerten Beschwerdeführerin erhoben wird ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als die Beschwerdeführerin andere Entscheide als die erwähnten Erledigungsbeschlüsse anficht (Art. 75 Abs. 1, 100 Abs. 1 BGG),

dass schliesslich die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Erledigungsbeschlüsse des Obergerichts vom 26. September 2011 und 22. August 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,

dass die Beschwerdeführerin einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen und die weiteren Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

dass das (sinngemässe) Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Die Gesuche um Verfahrenssistierung und um Erstreckung der Beschwerdefrist werden abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann