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5A_739/2009 KI-generiert

Appeal Regarding Child Custody Withdrawal Rendered Moot by Subsequent Reinstatement

Geschäftsnummer 5A_739/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the removal of parental custody of a daughter from her parents by a guardianship authority, following allegations that led to a judicial investigation. The parents appealed the decision to a higher court, challenging the custodial arrangement, the establishment of a guardianship, and restrictions on visitation rights for the father. However, this appeal became moot when the guardianship authority subsequently restored custody to the parents and lifted the guardianship and visitation restrictions. As a result, the Federal Tribunal decided to declare the case moot and imposed court costs on the parents.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG, Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG e contrario; Appeal Regarding Child Custody Withdrawal Rendered Moot by Subsequent Reinstatement: The parents appealed the decision to a higher court, challenging the custodial arrangement, the establishment of a guardianship, and restrictions on visitation rights for the father. However, this appeal became moot when the guardianship authority subsequently restored custody to the parents and lifted the guardianship and visitation restrictions. As a result, the Federal Tribunal decided to declare the case moot and imposed court costs on the parents.

Schlagwörter

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Sorgerechtsverfahren Kindsmisshandlung Rüge der Sachverhaltsfeststellung Widerrufsrecht Vormundschaftsbehörde Amtsmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Cited as the basis for attributing the decision on discontinuance to the presiding member of the division.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Cited as the basis for imposing the court costs on the appellants due to the likely dismissal of their appeal.

Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG e contrario

Cited in relation to the refusal to award party compensation when proceedings become moot.

Art. 71 BGG

Cited for the basis of discontinuing the Federal Tribunal proceedings because the matter became moot.

Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG for the discontinuance of proceedings and for deciding on costs based on the presumed outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_739/2009

Verfügung vom 2. Dezember 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Y.________,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin Attiya Sheikh,

gegen

Vormundschaftsbehörde Z.________,

Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand

Obhutsentzug,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Oktober 2009 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Oktober 2009 des Schaffhauser Obergerichts, das eine Beschwerde der Beschwerdeführer, mit welcher diese die Aufhebung des von der Vormundschaftsbehörde Z.________ verfügten Entzugs der elterlichen Obhut der Beschwerdeführer über ihre Tochter Z.________, der Errichtung einer Beistandschaft und der Beschränkung des Besuchsrechts des Kindsvaters beantragt hatten, teilweise guthiess, im Übrigen jedoch abwies, soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten war,

in die vor Bundesgericht gestellten Beschwerdebegehren auf Aufhebung sowohl des Obhutsentzugs wie auch der Beistandschaft und der Besuchsrechtsbeschränkung,

in den Beschluss vom 24. November 2009 der Vormundschaftsbehörde, die (nach der am 16. November 2009 erfolgten Einstellung des gegen den Kindsvater eröffneten Untersuchungsverfahrens wegen ...) den Beschwerdeführern die elterliche Obhut wieder erteilt und die Beistandschaft ebenso aufgehoben hat wie die Besuchsrechtsbeschränkung,

in das Schreiben vom 1. Dezember 2009 der Anwältin der Beschwerdeführer, welche die Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens bestätigt und die Auferlegung der Gerichts- und Parteikosten des bundesgerichtlichen Verfahrens an die Vorinstanz beantragt,

in Erwägung,

dass das bundesgerichtliche Verfahren infolge des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde gegenstandslos geworden ist und daher in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abgeschrieben werden kann,

dass sodann über die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten nach Massgabe des mutmasslichen Prozessausgangs bei urteilsmässiger Erledigung der Beschwerde mit summarischer Begründung zu entscheiden ist ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ),

dass das Bundesgericht seinem Entscheid die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen über die erheblichen Anhaltspunkte für ... zu Grund gelegt hätte,

dass auf Grund dieser Tatsachenfeststellungen die angeordneten Massnahmen als bundesrechtskonform erscheinen (Art. 310 Abs. 1, 308 und 274 Abs. 2 ZGB), weshalb die Beschwerde wahrscheinlich abgewiesen worden wäre,

dass die Gerichtskosten des gegenstandslos gewordenen bundesgerichtlichen Verfahrens bei dieser Sachlage den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

dass diesen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

dass die Abschreibungsverfügung in die Zuständigkeit des präsidierenden Abteilungsmitglieds fällt ( Art. 32 Abs. 2 BGG ),

dass schliesslich die Beschwerdeführer darauf hingewiesen werden, dass das Bundesgericht im Falle der Gegenstandslosigkeit eines bei ihm hängigen Verfahrens nur über die bundesgerichtlichen Kosten befinden kann ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG e contrario),

verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_739/2009 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann