Federal Supreme Court Declines Review of Cantonal Court's Refusal to Hear Divorce Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute in a divorce proceeding where the district court in Schwyz terminated the marriage between the parties and awarded custody of their minor son to the mother, with visitation rights and child support obligations for the father. The father appealed this decision, but the Cantonal Court of Schwyz dismissed the appeal due to insufficient claims and reasoning. The father then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which is now reviewing whether the lower court was right to reject the appeal. The father's complaint reiterates requests related to past decisions and makes unsupported claims regarding the child's custody and welfare, which are irrelevant to the issue being appealed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 175 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Cantonal Court's Refusal to Hear Divorce Appeal: The father appealed this decision, but the Cantonal Court of Schwyz dismissed the appeal due to insufficient claims and reasoning. The father then filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which is now reviewing whether the lower court was right to reject the appeal. The father's complaint reiterates requests related to past decisions and makes unsupported claims regarding the child's custody and welfare, which are irrelevant to the issue being appealed.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the requests and submissions did not meet the requirements for the contested decision (non-admission of the appeal).
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_738/2023
Urteil vom 3. Oktober 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 19. September 2023 (ZK1 2023 25).
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 31. Juli 2023 schied das Bezirksgericht Schwyz die Ehe zwischen den Parteien; u.a. stellte es den 2017 geborenen Sohn C.________ unter die Obhut der Mutter, unter Regelung des Besuchsrechts und der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers. Auf die hiergegen eingereichte Berufung trat das Kantonsgericht Schwyz (nach verfügungsweiser Aufforderung zur Einreichung einer mit den erforderlichen Rechtsbegehren und einer rechtsgenügenden Begründung versehenen Berufungsschrift) mit Entscheid vom 19. September 2023 mangels hinreichender Begehren und mangels hinreichender Begründung nicht ein. Mit Beschwerde vom 28. September 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Der Beschwerdeführer stellt Begehren, die sich auf einen weit zurückliegenden Entscheid vom 3. Juni 2020 beziehen (dieser sei "als ungültig zu erklären, infolge keiner Gefährdung nach Art. 175 ZGB ", vgl. Begehren Ziff. 1) und er geht von einer vorsorglichen Massnahme aus (vgl. Begehren Ziff. 3); sodann stellt er direkt Begehren in der Sache selbst, indem er die alleinige Obhut für das Kind (vgl. Begehren Ziff. 2) und sinngemäss die Festlegung von Kindesunterhalt verlangt, der an ihn als Vater zu bezahlen sei (vgl. Begehren Ziff. 4). Die Begehren gehen somit am vorliegenden Anfechtungsgegenstand (Nichteintreten auf die Berufung bezüglich des erstinstanzlichen Scheidungsurteils) vorbei.
Gleiches gilt für die Beschwerdebegründung, in welcher - ähnlich wie in zahlreichen früheren Beschwerden betreffend Eheschutz, vorsorgliche Massnahmen, Abänderungsverfahren etc. - Vorwürfe an die Mutter gerichtet werden und sinngemäss zum Ausdruck gebracht wird, dem Kind würde es unter seiner Obhut viel besser gehen (lebensnähere Beschäftigungen, gesünderes Essen, bessere Betreuung etc.).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde angesichts der am Anfechtungsgegenstand vorbeigehenden Begehren und Ausführungen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli