Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_738/2018 KI-generiert

Thuja Hedge Height Dispute and Enforceability of Settlement

Geschäftsnummer 5A_738/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between neighbors regarding the maintenance of a Thuja hedge. The predecessor of one of the neighbors initially required the other neighbor to trim the hedge to a height of 1.6 meters, leading to a settlement in April 2015 that stipulated the hedge would be marked at a height of 2.4 meters and kept at that height. However, after the implementation of this settlement failed, the neighbor filed a lawsuit demanding the hedge be cut back to the specified height of 1.6 meters. The District Court ruled in favor of maintaining the hedge at 2.4 meters annually, a decision which was upheld by the Higher Court. Subsequently, the neighbor appealed to the Federal Tribunal, seeking the annulment of the Higher Court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 51 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Thuja Hedge Height Dispute and Enforceability of Settlement: The predecessor of one of the neighbors initially required the other neighbor to trim the hedge to a height of 1.6 meters, leading to a settlement in April 2015 that stipulated the hedge would be marked at a height of 2.4 meters and kept at that height. However, after the implementation of this settlement failed, the neighbor filed a lawsuit demanding the hedge be cut back to the specified height of 1.6 meters. The District Court ruled in favor of maintaining the hedge at 2.4 meters annually, a decision which was upheld by the Higher Court. Subsequently, the neighbor appealed to the Federal Tribunal, seeking the annulment of the Higher Court's ruling.

Schlagwörter

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Nachbarrecht Prozesserledigung Vollstreckungskosten Friedensrichteramt Verfahrensverletzungen Rechtskraft verfassungsmässige Schranken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to declare that the appeal is not to be entertained in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_738/2018

Urteil vom 13. September 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Künzli,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nachbarrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. August 2018 (NP180011-O/U).

Sachverhalt:

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Seinerzeit hatte der Rechtsvorgänger des rubrizierten Beschwerdegegners von seiner Nachbarin den Rückschnitt der Thuja-Hecke auf 1,6 m verlangt. In einem am 30. April 2015 vor dem Friedensrichteramt geschlossenen Vergleich wurde festgehalten, dass die Höhe der Thuja-Hecke mit einem Profil auf einem Niveau von 2,4 Meter markiert werde und sich der Kläger bereit erkläre, dass die Hecke auf diese Höhe heruntergeschnitten und dauernd unter Schere gehalten werde. In der Folge schrieb das Friedensrichteramt die Sache als erledigt ab.

Nachdem die Umsetzung des Vergleichs gescheitert war, klagte der Beschwerdegegner (bzw. sein Rechtsvorgänger) im Rahmen eines neuen Verfahrens beim Bezirksgericht Bülach auf Rückschnitt der Hecke auf 1,6 m.

Mit Urteil vom 25. Januar 2018 verpflichtete das Bezirksgericht Bülach die Beschwerdeführerin "in Auslegung des Vergleichs", die Hecke einmal pro Jahr auf eine Höhe von 2,4 m zurückzuschneiden.

Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat, unter Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils.

Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ am 10. September 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und abschliessenden Endentscheid durch das Bundesgericht oder Rückweisung der Sache. In prozessualer Hinsicht wird die (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung verlangt.

Erwägungen:

1. Der Streitwert wurde in den kantonalen Verfahren auf Fr. 20'000.-- bestimmt. Vor Bundesgericht wird mit Blick auf Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG geltend gemacht, es gehe um eine zufolge Vergleichs rechtskräftig erledigte Sache, weshalb der Streitwert von Fr. 20'000.-- höchstens im Zusammenhang mit einem Revisionsverfahren relevant sein und nicht in einem anderen Verfahren vorgetragen werden könne. Im Übrigen sei der Schaden an der Hecke nicht abzuschätzen, da möglicherweise der ganze Hang des Grundstücks vor dem Abrutschen gesichert werden müsse, wenn die Pflanzen eingingen. Während die erste Begründung nicht nachvollziehbar ist, enthält die zweite keine relevante Aussage im Zusammenhang mit der Streitwertbestimmung. Ein Streitwert von Fr. 20'000.-- für den Rückschnitt der Hecke und das spätere unter-Schere-Halten scheint angemessen und ist auch dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen ( Art. 51 Abs. 2 BGG ).

Als Folge ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und kommt nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht ( Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 113 BGG ). Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG ).

2. Die Beschwerdeführerin macht keinerlei Verfassungsverletzungen geltend. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Ausführungen auch den für die Beschwerde in Zivilsachen geltenden allgemeinen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht hätten zu genügen vermögen, weil in diesem Zusammenhang kurz darzulegen gewesen wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert hätte ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), eine solche aber nicht erfolgt: Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine zufolge des Vergleichs rechtskräftig erledigte Streitsache, welche aufgrund der res iudicata-Wirkung nicht ein zweites Mal gerichtlich hätte beurteilt werden dürfen, und setzt sich nicht mit der ausführlichen Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander, wieso es sich im vorliegenden Fall anders verhält (es sei kein umsetzbarer Vergleich geschlossen worden, da nur eine Profilmarkierung und eine Schnitthöhe, nicht aber vereinbart worden sei, wer zurückschneiden und die Kosten tragen müsse, so dass der Vergleich unbrauchbar sei und namentlich in Bezug auf die Fragen, wer die Hecke zu schneiden und wann der Schnitt zu erfolgen habe, keine abgeurteilte Sache vorliege und sich gezeigt habe, dass die Mangelhaftigkeit des Vollstreckungstitels im Vollstreckungsverfahren nicht zu beheben, sondern hierfür vielmehr das Sachgericht zuständig sei), sondern sie bleibt auf ihrem abstrakten und die konkreten obergerichtlichen Erwägungen ausblendenden Standpunkt behaftet, das erneute Klageverfahren sei nicht rechtsstaatlich, denn zufolge des Vergleiches habe ausschliesslich die Revisionsmöglichkeit bestanden.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

4. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Begehren um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli