Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_738/2013 KI-generiert

Enforcement of Debt Claim Upheld Against Appeal Shortcomings

Geschäftsnummer 5A_738/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by a cantonal court regarding a provisional legal opening in a debt collection matter. The lower court had granted a provisional legal opening for a substantial amount owed, and the individual, who opposed this decision, failed to adequately justify his objections in his appeal to the cantonal court. Subsequently, the appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to a further appeal to the Federal Tribunal, where it was also found to lack merit and was ultimately not accepted.

Legislator-Regeste

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Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 82 Abs. 2 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Enforcement of Debt Claim Upheld Against Appeal Shortcomings: The lower court had granted a provisional legal opening for a substantial amount owed, and the individual, who opposed this decision, failed to adequately justify his objections in his appeal to the cantonal court. Subsequently, the appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to a further appeal to the Federal Tribunal, where it was also found to lack merit and was ultimately not accepted.

Schlagwörter

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Provisorische Rechtsöffnung Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Darlehensvertrag Grundlast gesetzliche Voraussetzungen Verzugszinsen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted in a simplified procedure because it was clearly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant due to the inadmissibility of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_738/2013

Urteil vom 15. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Advokat Dr. Felix Lopez,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,

vom 27. August 2013.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 21. Mai 2013 erteilte der Bezirksgerichtspräsident Liestal der Y.________ in der gegen X.________ angehobenen Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes A.________ provisorische Rechtsöffnung für Fr. 815'434.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2012 sowie für die entsprechenden Grundpfandrechte. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat mit Entscheid vom 27. August 2013 auf die Beschwerde des unterlegenen Beschwerdeführers nicht ein. Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 (Postaufgabe) beim Bundesgericht angefochten. Er ersucht sinngemäss um Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung.

2.

2.1. Das Kantonsgericht hat im Wesentlichen erwogen, der Beschwerdeführer nehme in seiner Beschwerde in keiner Weise Bezug auf das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten und zeige nicht auf, aus welchen Gründen er den Ausführungen der ersten Instanz widerspreche. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern das erstinstanzliche Urteil an einem Beschwerdegrund kranken solle, zumal der Beschwerdeführer weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung rüge noch aufzeige, welche unrichtige Rechtsanwendung zu prüfen wäre. Er verweise lediglich auf die mit der Beschwerdegegnerin bestehenden Meinungsverschiedenheiten sowie den Umstand hin, dass er sich in der Vergangenheit stets korrekt gegenüber der Beschwerdegegnerin verhalten und sämtliche Kreditverträge eingehalten habe. Schliesslich weise er auf darauf hin, dass er über keine liquiden Mittel verfüge. Insgesamt enthalte die Beschwerde weder ein zulässiges Begehren noch eine hinreichende Begründung. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Wie die erste Instanz zu Recht festhalte, bildeten der Baukreditvertrag vom 25. April 2007 sowie die beiden Namen-Schuldbriefe Nr. xxx und xxx provisorische Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 82 Abs. 1 SchKG , denen der Beschwerdeführer keine, die Rechtsöffnungstitel entkräftenden Einwendungen im Sinn von Art. 82 Abs. 2 SchKG entgegenzusetzen habe.

2.2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe überhaupt nicht mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Gesetzes- oder Verfassungsrecht verletzt haben könnte, indem sie die im Kanton erhobene Beschwerde als unzureichend begründet erachtet hat. Keine Auseinandersetzung findet sich schliesslich mit der Eventualerwägung des Kantonsgerichts, wonach die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf hätte eingetreten werden können.

2.4. Auf die in keiner Weise begründete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden