Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_738/2008 KI-generiert

Claimant Challenges Civil Code Psychiatric Commitment Upheld by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 5A_738/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who challenged a decision made by the administrative appeals commission regarding their involuntary detention in a psychiatric clinic, which was ordered by a district doctor. The individual had been hospitalized multiple times previously and was deemed to lack insight into their illness and need for treatment. The commission concluded that the individual posed a risk to themselves if released, as they would not adhere to medication regimens. The appeal to the federal tribunal addressed the legality and necessity of the involuntary treatment, emphasizing the individual's lack of housing and employment, and verified the findings of the lower court, ultimately determining the detention was compliant with legal provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Claimant Challenges Civil Code Psychiatric Commitment Upheld by Federal Supreme Court: The individual had been hospitalized multiple times previously and was deemed to lack insight into their illness and need for treatment. The commission concluded that the individual posed a risk to themselves if released, as they would not adhere to medication regimens. The appeal to the federal tribunal addressed the legality and necessity of the involuntary treatment, emphasizing the individual's lack of housing and employment, and verified the findings of the lower court, ultimately determining the detention was compliant with legal provisions.

Schlagwörter

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psychiatrische Behandlung Wohnungsrecht fürsorgerische Unterbringung Beschäftigungsbedingungen Behandlungsvertrag Retentionsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal referred to the reasoning of the administrative commission based on this procedural rule.

Art. 109 BGG

The decision was issued in the simplified procedure pursuant to this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_738/2008/bnm

Urteil vom 19. November 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichter Meyer,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amtsarzt des Kantons St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Oktober 2008 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Abteilung V).

Nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Oktober 2008 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, die eine Klage der Beschwerdeführerin gegen ihre durch den Beschwerdegegner am 9. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Zurückbehaltung in der Psychiatrischen Klinik A.________ abgewiesen hat,

in die Rechtsmittelbelehrung vom 3. November 2008 des Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung,

in die ergänzenden Beschwerdevorbringen,

in Erwägung,

dass die Verwaltungsrekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die an einer ... leidende, bereits zum 7. Mal hopitalisierte Beschwerdeführerin habe weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr einnehmen und innert kurzer Zeit sich selbst gefährden würde,

dass auf das Begehren auf Zusprechung von 100 Millionen Franken Schadenersatz zum Vornherein nicht einzutreten ist, weil diese Forderung nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildete und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,

dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV , oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Verwaltungsrekurskommission über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des von der Verwaltungsrekurskommission festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik A.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, zumal die Beschwerdeführerin in ihren ergänzenden Vorbringen selbst zugibt, dass sie weder eine Wohnung noch Arbeit habe,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Verwaltungsrekurskommission verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann