Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_738/2007 KI-generiert

Compulsory Institutionalization Upheld Due to Lack of Insight and Risk of Self-Endangerment

Geschäftsnummer 5A_738/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who challenged a decision regarding their involuntary commitment to a psychiatric clinic under specific legal provisions. This individual was previously hospitalized multiple times and had limited insight into their mental health condition. Following their request for release from the facility, the administrative court upheld the decision to retain them, citing concerns about their inability to take medication and potential self-harm if discharged prematurely. The individual subsequently filed a complaint against this ruling, which was ultimately dismissed due to the lack of substantial grounds for contesting the established facts surrounding their mental state and treatment needs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Compulsory Institutionalization Upheld Due to Lack of Insight and Risk of Self-Endangerment: This individual was previously hospitalized multiple times and had limited insight into their mental health condition. Following their request for release from the facility, the administrative court upheld the decision to retain them, citing concerns about their inability to take medication and potential self-harm if discharged prematurely. The individual subsequently filed a complaint against this ruling, which was ultimately dismissed due to the lack of substantial grounds for contesting the established facts surrounding their mental state and treatment needs.

Schlagwörter

KI-generiert
medizinische Zwangsbehandlung psychiatrische Störungen Haftbedingungen Freiheitsentzug medizinische Feststellungen stationäre therapeutische Massnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

Procedural basis for the decision, as referred to for the reasoning of the Federal Tribunal's judgment.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Provision applied by the Tribunal to refer to the reasoning of the lower court's judgment.

Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG

Provision under which the appeal was lodged against the administrative court's decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_738/2007/bnm

Urteil vom 20. Dezember 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Marazzi,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrische Klinik A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer) vom 13. November 2007.

Nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde vom 13. Dezember 2007 gegen das Urteil vom 13. November 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das eine kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Gesuchs vom 2. November 2007 um Entlassung (aus dem in Anwendung von Art. 397a ZGB am 4. Juni 2007 angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Psychiatrischen Klinik A.________) abgewiesen hat und auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin damit (verspätet) die Einweisungsverfügung angefochten hatte, mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin an der Verhandlung - erwog, die an .... leidende, bereits zum vierten Mal hospitalisierte Beschwerdeführerin habe nur teilweise Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil bei sofortiger Entlassung das Risiko bestehe, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente nicht mehr einnehmen und sich dadurch selbst gefährden würde,

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik A.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann