Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_737/2007 KI-generiert

Refusal of Appeal Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_737/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving an individual challenging a decision made by a local court regarding a definitive order, with the appeal based on the failure to pay a court fee. The court had set a deadline for the individual to submit a monetary advance as part of the process, but the individual failed to comply within the stipulated timeframe, resulting in the tribunal stating that it could not proceed with the appeal. Additionally, the individual faced the imposition of court costs due to their non-compliance. The tribunal reserved the right to disregard any further abusive submissions from the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal of Appeal Due to Unpaid Cost Advance: The court had set a deadline for the individual to submit a monetary advance as part of the process, but the individual failed to comply within the stipulated timeframe, resulting in the tribunal stating that it could not proceed with the appeal. Additionally, the individual faced the imposition of court costs due to their non-compliance. The tribunal reserved the right to disregard any further abusive submissions from the individual.

Schlagwörter

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nicht geleisteter Kostenvorschuss Zahlungsbefehl nachträglicher Rechtsvorschlag Bankenrecht Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Applied as the procedural basis for the decision not to enter upon the appeal due to failure to pay the cost advance.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited in relation to the formal prerequisite of payment of the cost advance, leading to the decision not to proceed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_737/2007

Urteil vom 7. Februar 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde G.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Sozialberatung S.________.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. November 2007 des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. November 2007 des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 7. Januar 2008 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der (zufolge Nichtabholens bei der Post) als am 16. Januar 2008 erfolgt geltenden Zustellung ( Art. 44 Abs. 2 BGG ) dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss (und ungeachtet der - weder ein Fristerstreckungs- noch ein Armenrechtsgesuch enthaltenden - weiteren Eingaben) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass im Übrigen für die Behandlung der vom Beschwerdeführer erhobenen Strafanzeigen ohnehin nicht das Bundesgericht zuständig wäre,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann