Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_736/2022 KI-generiert

Debtor's Appeal on Subsistence Level Recalculation and Garnishment Dismissed

Geschäftsnummer 5A_736/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case before the Swiss Federal Tribunal, the complainant challenged a decision by the debt enforcement office regarding the revised calculation of his subsistence minimum, which was reduced to CHF 3,025, and the implementation of a silent wage garnishment of CHF 1,924. The complainant argued against the kantonal court's judgment that no longer factored in his secondary residence rental costs in Germany and provided for a single person's subsistence minimum despite living with a partner. He contended that his longstanding partnership was not recognized, leading to alleged discrimination and violation of human dignity. The must deal with the kantonal court's rationale that past consideration of the secondary residence rental was a matter of courtesy by the office, which does not establish a right for continued calculation in the same manner. Consequently, the Federal Tribunal considers the complaint inadequately substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal on Subsistence Level Recalculation and Garnishment Dismissed: The complainant argued against the kantonal court's judgment that no longer factored in his secondary residence rental costs in Germany and provided for a single person's subsistence minimum despite living with a partner. He contended that his longstanding partnership was not recognized, leading to alleged discrimination and violation of human dignity. The must deal with the kantonal court's rationale that past consideration of the secondary residence rental was a matter of courtesy by the office, which does not establish a right for continued calculation in the same manner. Consequently, the Federal Tribunal considers the complaint inadequately substantiated.

Schlagwörter

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Berechnung Existenzminimum Lohnpfändung Recht auf Existenzsicherung Aufenthaltsrecht Minimallohn Betreibungsforderung vollstreckbarer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient grounds, as explicitly stated in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided exceptionally not to charge court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_736/2022

Urteil vom 11. Oktober 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt der Region Albula,

Stradung 26, 7450 Tiefencastel.

Gegenstand

Berechnung Existenzminimum,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. September 2022 (KSK 22 41).

Erwägungen:

1. In der Betreibung Nr. xxx bzw. in der Pfändung Nr. yyy vollzog das Betreibungsamt der Region Albula gegenüber dem Beschwerdeführer am 5. August 2022 eine Revisionspfändung und stellte das Pfändungsprotokoll aus. Das Existenzminimum wurde auf Fr. 3'025.-- herabgesetzt und es wurde eine stille Lohnpfändung über Fr. 1'924.-- vereinbart. Die neue Existenzminimumsberechnung wurde am 17. August 2022 ausgestellt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. August 2022 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Mit Entscheid vom 19. September 2022 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. September 2022 (Postaufgabe in Deutschland; Übergabe an die Schweizerische Post am 27. September 2022) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen ( BGE 134 I 83 E. 3.2; 142 III 364 E. 2.4).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle eine Begründung, warum ihm in der Existenzminimumsberechnung die Miete für die Zweitwohnung in U.________ (Deutschland) plötzlich nicht mehr angerechnet werde. Man könne nicht jahrelang die Zweitwohnung berücksichtigen und dann plötzlich nicht mehr. Auch der Grundbedarf für zwei Personen werde ihm seit längerem vorenthalten, obschon sie zu zweit seien und der Grundbedarf 2007 für zwei berechnet worden sei. Die seit Jahren bestehende Partnerschaft werde nicht anerkannt und seine Partnerin dadurch diskriminiert und der Menschenwürde beraubt.

Bei alldem fehlt eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden kantonsgerichtlichen Erwägungen. Das Kantonsgericht hat ausführlich dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer der Grundbetrag für einen Alleinstehenden anzurechnen sei. Sodann hat das Kantonsgericht auch eingehend dargelegt, weshalb die Kosten der Zweitwohnung nicht berücksichtigt werden könnten. Dabei hat es erwogen, dass der Beschwerdeführer keine Rechte daraus ableiten könne, dass das Betreibungsamt in der Vergangenheit aus Kulanz die angeblich von ihm bezahlte Hälfte der zweiten Miete berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Erwägung falsch sein soll und er einen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Berechnungsweise haben soll. Der pauschale Vorwurf der Diskriminierung und Verletzung der Menschenwürde genügt den Rügeanforderungen nicht.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg