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5A_736/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Arrest Objection Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_736/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute reached the Swiss Federal Tribunal involving the seizure of a co-ownership share of a property. A local district court ordered the seizure on April 16, 2021, which was upheld even after an objection. Another appeal was dismissed by the Aargau Cantonal Court due to insufficient reasoning in the complaint. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing issues related to COVID-19 affecting his business and an inability to be present at a decision made in Zurich. However, these arguments were deemed irrelevant as the process was conducted in writing.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Arrest Objection Due to Insufficient Substantiation: A local district court ordered the seizure on April 16, 2021, which was upheld even after an objection. Another appeal was dismissed by the Aargau Cantonal Court due to insufficient reasoning in the complaint. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing issues related to COVID-19 affecting his business and an inability to be present at a decision made in Zurich. However, these arguments were deemed irrelevant as the process was conducted in writing.

Schlagwörter

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Arresteinsprache Prozessleitung Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschlagnahme von Beweismitteln Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Arrest Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal because it was manifestly insufficiently reasoned (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_736/2021

Urteil vom 16. September 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arresteinsprache,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 19. Juli 2021 (ZSU.2021.103/nb/nl).

Sachverhalt:

Mit Befehl vom 16. April 2021 ordnete das Bezirksgericht Bremgarten die Arrestierung des hälftigen Miteigentumsanteils von A.________ an der Liegenschaft U.________-GBB-xxx an. Mit Entscheid vom 19. Mai 2021 wies es die hiergegen eingereichte Arresteinsprache ab und bestätigte den Arrest. Mit Entscheid vom 19. Juli 2021 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die hiergegen eingereichte Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein, wobei es kurz ausführte, wieso sie ohnehin in der Sache unbegründet wäre. Mit Beschwerde vom 14. September 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und auch keine Begründung, welche sich auf den angefochtenen Entscheid bezieht. Vielmehr hält der Beschwerdeführer fest, wegen Covid-19 seit Februar 2020 keinen Umsatz mehr zu haben und während vier Monaten auf Sardinien festgesetzt gewesen zu sein, so dass die Entscheidung in Zürich ohne seine Anwesenheit getroffen worden sei. Abgesehen davon, dass diese Vorbringen neu und damit im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), gehen sie insofern an der Sache vorbei, als das Arresteinspracheverfahren schriftlich ist und der Beschwerdeführer offensichtlich für jeden Verfahrensschritt die nötige schriftliche Eingabe machen konnte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli