Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_735/2008 KI-generiert

Failure to Address Independent Grounds in Bankruptcy Appeal

Geschäftsnummer 5A_735/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant challenged a decision by the Cantonal Court regarding the inventory drawn up by the bankruptcy office in relation to a company undergoing insolvency proceedings. The Cantonal Court deemed the appellant's complaint against the inventory to be tardy, as it should have been lodged within ten days of the public announcement of the inventory. Furthermore, even if the complaint had been timely, the court indicated that the claims were unfounded since the valuation method used by the bankruptcy office was appropriate. Additionally, some of the contested items had already been sold, rendering any appeal ineffective. The Swiss Federal Tribunal ultimately found that the appellant failed to adequately address the legal grounds of the lower court's decision, resulting in the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Failure to Address Independent Grounds in Bankruptcy Appeal: The Cantonal Court deemed the appellant's complaint against the inventory to be tardy, as it should have been lodged within ten days of the public announcement of the inventory. Furthermore, even if the complaint had been timely, the court indicated that the claims were unfounded since the valuation method used by the bankruptcy office was appropriate. Additionally, some of the contested items had already been sold, rendering any appeal ineffective. The Swiss Federal Tribunal ultimately found that the appellant failed to adequately address the legal grounds of the lower court's decision, resulting in the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Konkursinventar ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen mangelnder Solvenznachweis Verletzung der Begründungspflicht Beschwerdelegitimation Hilfskonkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not taken into consideration because it lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_735/2008/don

Urteil vom 24. November 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Konkursinventar,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. Oktober 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. Oktober 2008 des Zürcher Obergerichts, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das vom Konkursamt Y.________ im Konkurs der A.________ AG erstellte Inventar) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, erstens hätte das Inventar innerhalb von 10 Tagen seit der am 25. April 2008 erfolgten, im Amtsblatt publizierten Auflage angefochten werden müssen, weshalb die untere Aufsichtsbehörde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2008 zu Recht als verspätet qualifiziert habe, zweitens wären die Beschwerdevorbringen, wenn sie rechtzeitig gewesen wären, unbegründet, weil die Inventargegenstände zu Recht nicht nach ihrem Ladenverkaufspreis im gehobenen Fachgeschäft der Konkursitin, sondern nach dem mutmasslichen Verwertungserlös im Rahmen einer konkursamtlichen Zwangsverwertung inventarisiert worden seien, drittens wäre der Rekurs auch deshalb abzuweisen, weil die Inventargegenstände, deren Schätzungswert der Beschwerdeführer als zu tief beanstande, inzwischen veräussert worden seien, weshalb mit der Beschwerde kein praktisches Verfahrensziel mehr erreicht werden könne, schliesslich sei die Aufsichtsbehörde weder zur Beurteilung der Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers noch zur Ergreifung von Disziplinarmassnahmen zuständig,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass bei einem auf mehreren selbstständigen Begründungen beruhenden kantonalen Urteil jede dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen anzufechten ist ( BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar seine bereits vor Obergericht erhobenen und von diesem widerlegten Rügen (insbesondere über die angeblich zu tief eingeschätzten Inventargegenstände) wiederholt,

dass er sich damit jedoch nicht mit den mehrfachen, den angefochtenen Beschluss je selbstständig tragenden Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand jeder dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 10. Oktober 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Sachverhaltsrügen zu erheben,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann