Guardianship Dissolution Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertGuardianship Dissolution Appeal Dismissal The petitioner, for whom a legal representation guardianship had been established, sought its dissolution, an application which was denied by the Child and Adult Protection Authority (KESB); she then submitted a document to the KESB, which was forwarded as a potential appeal to the Cantonal High Court. The Cantonal High Court, after procedural clarification revealed the petitioner did not intend her submission, labeled a "counter-report," to be an actual appeal, dismissed the appeal proceedings as moot. The Federal Supreme Court refused to hear the petitioner's subsequent appeal, which demanded the dissolution of both the guardianship and the KESB itself, because the submission failed to provide any specific legal reasoning addressing the High Court's decision, instead raising unrelated, general complaints about the guardianship and its administrator.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guardianship Dissolution Appeal Dismissal: The Cantonal High Court, after procedural clarification revealed the petitioner did not intend her submission, labeled a "counter-report," to be an actual appeal, dismissed the appeal proceedings as moot. The Federal Supreme Court refused to hear the petitioner's subsequent appeal, which demanded the dissolution of both the guardianship and the KESB itself, because the submission failed to provide any specific legal reasoning addressing the High Court's decision, instead raising unrelated, general complaints about the guardianship and its administrator.
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in simplified procedure.
Used to decide that no court costs shall be levied due to the specific circumstances of the case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_734/2025
Urteil vom 10. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden,
Gäuggelistrasse 1, 7001 Chur.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, vom 28. August 2025 (ZR1 25 96).
Sachverhalt:
Für die Beschwerdeführerin besteht seit dem 14. Februar 2023 eine Vertretungsbeistandschaft. Mit Schreiben vom 25. April 2025 beantragte sie sinngemäss deren Aufhebung. Mit Entscheid vom 26. Juni 2025 wies die KESB Nordbünden den Antrag ab.
Darauf reichte die Beschwerdeführerin der KESB am 5. August 2025 ein Schreiben mit dem Betreff "Gegenbericht des Entscheides der Kollegialbehörde vom 26. Juni 2025" ein, welches an das Obergericht des Kantons Graubünden weitergeleitet wurde. Am 8. August 2025 forderte das Obergericht die Beschwerdeführerin auf, sich darüber auszusprechen, ob ihr Schreiben als Beschwerde an das Obergericht zu verstehen oder lediglich an die KESB gerichtet gewesen sei. Am 13. August 2025 reichte diese eine Kopie ihres Schreibens vom 5. August 2025 ein, ohne sich näher zu äussern. Im weiteren Schriftenwechsel schloss die KESB in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Am 24. August 2025 liess sich die Beschwerdeführerin dahingehend vernehmen, keine Kenntnis davon zu haben, wer die Beschwerde eingereicht habe.
In der Folge legte das Obergericht das Schreiben vom 8. August 2025 dahingehend aus, dass die Beschwerdeführerin der von ihr selbst als "Gegenbericht" bezeichneten Eingabe offensichtlich nicht die Bedeutung einer Beschwerde beimesse und schrieb das eröffnete Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 28. August 2025 als gegenstandslos ab.
Mit Eingabe vom 8. September 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Anliegen, sowohl die Beistandschaft als auch die KESB seien aufzulösen.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (
BGE 140 III 115
E. 2;
142 III 364
E. 2.4).
2. Die Beschwerdeführerin hält eingangs ihrer Beschwerde fest, mit der Verfügung des Obergerichts vom 28. August 2025 nicht einverstanden zu sein; sie hat mithin einen Anfechtungswillen. Indes äussert sie sich in der Folge aber mit keinem Wort zu dieser Verfügung und legt folglich nicht dar, inwiefern diese Recht verletzen könnte. Vielmehr äussert sie sich am möglichen Anfechtungsgegenstand vorbei zu verschiedenen Dingen (der Beistand veruntreue die IV- bzw. AHV-Gelder und konsumiere Drogen, die Rechnungen würden einfach bezahlt statt überprüft und das Buchungsjournal sei fehlerhaft, sie habe alle Sitzungsprotokolle selbst schreiben müssen und sie müsse auch den Haushalt selber machen, die Versicherungen seien falsch, die Religionszugehörigkeit sei ihr mehrmals storniert worden u.a.m.).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli