Federal Supreme Court Declines Review of Interlocutory Ruling Appeal in Personality Rights Case Due to Lack of Irreparable Harm and Defective Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a complaint regarding the dismissal of a request to suspend proceedings and a deadline for advance payment in a personal rights violation lawsuit. The complaint was submitted following a decision by a regional court, which ruled the matter moot and dismissed further requests from the complainant, imposing court fees. The Swiss Federal Tribunal addressed the inadmissibility of the appeal due to a lack of demonstrated irreparable legal harm and failure to meet required justification standards, ultimately deciding not to consider the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Interlocutory Ruling Appeal in Personality Rights Case Due to Lack of Irreparable Harm and Defective Substantiation: The complaint was submitted following a decision by a regional court, which ruled the matter moot and dismissed further requests from the complainant, imposing court fees. The Swiss Federal Tribunal addressed the inadmissibility of the appeal due to a lack of demonstrated irreparable legal harm and failure to meet required justification standards, ultimately deciding not to consider the appeal.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal could not be entertained due to lack of demonstration of a non-remediable disadvantage required for appealing the interlocutory decision under Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
Used to impose the court costs on the appellant because the appeal was not entertained.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_734/2016
Urteil vom 24. Oktober 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gegenstandslosigkeit (Abweisung eines Sistierungsgesuchs, Nachfrist zur Vorschusszahlung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das die Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens (gegen die erstinstanzliche Abweisung eines Sistierungsgesuchs samt Nachfristansetzung zur Vorschusszahlung in einem Prozess betreffend Persönlichkeitsverletzung) festgestellt und das Verfahren als erledigt vom Protokoll abgeschrieben hat sowie auf weitergehende Anträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist unter Auferlegung der Gerichtskosten von Fr. 300.-- an den Beschwerdeführer,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen, dem sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 widersetzt,
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern ihm durch den obergerichtlichen Entscheid ein solcher Nachteil drohen könnte,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht und einmal mehr missbräuchlich ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen für das bundesgerichtliche Verfahren sowie die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses für dieses Verfahren gegenstandslos werden,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass auch der Beschwerdegegnerin für ihr summarisches Schreiben vom 19. Oktober 2016 keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann