Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_733/2025 KI-generiert

Pension Fund Release Appeal and Judicial Bias Claim Dismissal

Geschäftsnummer 5A_733/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Pension Fund Release Appeal and Judicial Bias Claim Dismissal The litigant appealed a cantonal court decision not to entertain his complaint against the alleged unjustified release of pension funds to his ex-wife for home ownership promotion, arguing judicial bias and a systematic violation of his rights by the deciding judge over numerous proceedings, claiming this amounted to a denial of justice. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the petitioner failed to address the cantonal court's reasoning—that a complaint regarding a denial of justice cannot prevent a decision on the release of pension funds—making his appeal fundamentally unsubstantiated; furthermore, the court rejected the bias claim, ruling that merely being involved in prior adverse decisions involving the same parties does not automatically establish lack of impartiality unless specific circumstances undermining the judge's objectivity are demonstrated.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Pension Fund Release Appeal and Judicial Bias Claim Dismissal: The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the petitioner failed to address the cantonal court's reasoning—that a complaint regarding a denial of justice cannot prevent a decision on the release of pension funds—making his appeal fundamentally unsubstantiated; furthermore, the court rejected the bias claim, ruling that merely being involved in prior adverse decisions involving the same parties does not automatically establish lack of impartiality unless specific circumstances undermining the judge's objectivity are demonstrated.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung richterliche Unparteilichkeit Ruhegehaltsansprüche Pensionsfonds Verletzung von Parteirechten ungerechtfertigte Entlassung Sozialversicherungsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used in the dispositive to decide not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_733/2025

Urteil vom 10. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kreisgericht St. Gallen,

Familienrichterin, Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. September 2025 (FE.2024.15-EZE2).

Sachverhalt:

Die Parteien heirateten im Jahr 2017 und haben einen gemeinsamen Sohn. Sie trennten sich im Jahr 2021 und vor dem Kreisgericht St. Gallen ist das Scheidungsverfahren hängig. Mit Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen verlangte die Ehefrau, die für den Vorbezug ihres Vorsorgeguthabens zwecks Wohneigentumsförderung benötigte Unterschrift des Ehemannes sei ersatzweise durch das Gericht auszustellen.

Am 14. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht St. Gallen eine Eingabe mit dem Betreff "Antrag auf Verfahrensüberprüfung und Ablehnung der Freigabe von Pensionskassengeldern" ein, welche als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen wurde.

Mit Entscheid vom 1. September 2025 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf die Beschwerde nicht ein, weil sich mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde der Entscheid über die Freigabe der Pensionskassengelder nicht verhindern lasse bzw. dies kein zulässiges Rechtsschutzziel sei.

Mit Eingabe vom 3. September 2025 wandte sich der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht mit den Begehren um Aufhebung des Entscheides vom 1. September 2025, um Entbindung des urteilenden Kantonsrichters von sämtlichen Verfahren, um Zuweisung an einen neuen Spruchkörper, um disziplinarische Prüfung wegen wiederholter Missachtung der Ausstandsvorschriften sowie um Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Aufsichtsbehörde. Mit Schreiben vom 5. September 2025 leitete das Kantonsgericht die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiter.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, weshalb seine Beschwerde im Kontext mit dem Nichteintreten auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde gänzlich unbegründet bleibt.

2. Die (rudimentäre) Beschwerdebegründung bezieht sich einzig auf den urteilenden Richter des Kantonsgerichts, welchem der Beschwerdeführer vorwirft, in den letzten drei Jahren in über 40 Verfahren stets gegen ihn entschieden zu haben, weshalb eine systematische Befangenheit vorliege.

Indes ist ein Richter nicht allein deshalb befangen, weil er in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat (vgl.

Art. 34 Abs. 2 BGG

;

BGE 129 III 445

E. 4.2.2.2;

143 IV 69

E. 3.1). Der Beschwerdeführer müsste ausführen, inwiefern der urteilende Richter des angefochtenen Entscheides im Einzelnen nicht mehr unvoreingenommen sein könnte, wofür die abstrakte Aussage, er habe stets gegen ihn entschieden und die durch die fehlenden Vaterkontakte hervorgerufene psychische Belastung des Kindes konsequent ignoriert, nicht ausreicht.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli