Debtor's Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves two appellants who appealed to the Swiss Federal Tribunal against a prior decision that granted the respondent, represented by the Cantonal Tax Office of Zurich, a definitive legal enforcement for a payment of CHF 78,853.45, including interest, costs, and compensation. This enforcement decision was issued by the District Court of Horgen and upheld by the Zurich High Court. The appellants challenged this decision but failed to comply with procedural requirements, such as paying the required court advance fee and signing the appeal documents, which led to the Federal Tribunal not admitting their appeal. The appellants were reminded several times to meet these requirements but ultimately did not fulfill them within the given time frame.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 44 Abs. 2 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance Costs: This enforcement decision was issued by the District Court of Horgen and upheld by the Zurich High Court. The appellants challenged this decision but failed to comply with procedural requirements, such as paying the required court advance fee and signing the appeal documents, which led to the Federal Tribunal not admitting their appeal. The appellants were reminded several times to meet these requirements but ultimately did not fulfill them within the given time frame.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the procedural basis for the decision not to enter upon the appeal in a simplified procedure.
Cited in the reasoning as the basis for the order not to enter upon the appeal due to failure to pay the cost deposit.
Cited in the dispositive section for ordering the applicants to bear the reduced court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_733/2018
Urteil vom 29. November 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Juli 2018 (RT180091-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 30. April 2018 erteilte das Bezirksgericht Horgen dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer 1 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 78'853.45 nebst Zins, Kosten und Entschädigung. Mit Urteil vom 12. Juli 2018 wies das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen vom Beschwerdeführer 1 erhobene Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer 1 für sich und im Namen der Beschwerdeführerin 2 am 10. September 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügungen vom 11. September 2018 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Zudem ist die Beschwerdeführerin 2 aufgefordert worden, die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen. Alle diese Verfügungen wurden von den Beschwerdeführern - offenbar wegen eines Post-Zurückbehaltungsauftrags - nicht entgegengenommen. Am 25. September 2018 haben sie um nochmalige Zustellung gebeten. Mit Verfügungen vom 27. September 2018 sind die Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden, dass ihr Gesuch zwecklos ist, da die angesetzten Fristen nicht mehr eingehalten werden können und die Verfügungen als zugestellt gälten ( Art. 44 Abs. 2 BGG ). Die (sinngemässen) Gesuche um Fristerstreckung sind abgewiesen worden. Hingegen sind ihnen Nachfristen zur Bezahlung des Kostenvorschusses und - die Beschwerdeführerin 2 betreffend - zur Unterschrift angesetzt worden. Am 18. Oktober 2018 haben sie um eine ausserordentliche Verlängerung der Nachfrist zur Vorschussleistung ersucht und die Beschwerdeführerin 2 hat ein von ihr unterschriebenes Exemplar der Beschwerde eingereicht. Mit Verfügungen vom 19. Oktober 2018 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführern letztmals Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 19. November 2018 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG ). Die Beschwerdeführer haben den Vorschuss binnen Frist nicht bezahlt.
Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die reduzierten Gerichtskosten unter solidarischer Haftung ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg