Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_733/2017 KI-generiert

Supervisory Review of Psychiatric Placement Mootness

Geschäftsnummer 5A_733/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who was placed under protective custody on two occasions in 2017 due to her disruptive and threatening behavior, although she was released shortly thereafter by the clinic due to a lack of immediate danger to herself or others. Subsequent appeals against her detention were dismissed by a regional court, which justified the authorities' actions given her repeated disturbances, including harassing phone calls to emergency services. The woman challenged this court decision, alleging police misconduct and claims of a conspiracy against her, but her appeal was deemed unsubstantiated, and the court did not pursue her general criticisms of the police actions.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Supervisory Review of Psychiatric Placement Mootness: Subsequent appeals against her detention were dismissed by a regional court, which justified the authorities' actions given her repeated disturbances, including harassing phone calls to emergency services. The woman challenged this court decision, alleging police misconduct and claims of a conspiracy against her, but her appeal was deemed unsubstantiated, and the court did not pursue her general criticisms of the police actions.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Kontrollorgan Haftprüfung Aufsichtsbeschwerde psychiatrische Unterbringung Für Rechtsbehelfe zuständige Stellen fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the merits (non-entrée en matière) due to the obviously unfounded nature of the appeal, as decided by the President in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_733/2017

Urteil vom 26. September 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. August 2017.

Sachverhalt:

Aufgrund ihres Verhaltens wurde A.________ im März und sodann wieder im Juli 2017 fürsorgerisch untergebracht, jedoch von der Klinik B.________ jeweils nach kurzer Zeit entlassen mit der Begründung, sie sei zwar laut, provozierend, teils grenzüberschreitend und gegenüber Mitmenschen angsteinflössend, aber eine fürsorgerische Unterbringung sei nicht indiziert; sie habe noch nie jemanden angegriffen oder sich strafbar gemacht und es liege keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung vor.

Aufgrund der Entlassungen schrieb das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheiden vom 10. Mai 2017 und 16. August 2017 die erhobenen Beschwerden als gegenstandslos ab, soweit gegen die Unterbringung gerichtet. Des Weiteren wies das Obergericht mit Entscheid vom 16. August 2017 die Beschwerde ab, soweit sie sich im Sinn einer Aufsichtsanzeige gegen die beteiligten Behörden richtete; deren Vorgehen sei angesichts des Verhaltens (Blockieren der Notrufzentrale durch unzählige Anrufe; Belästigung, Beschimpfung und Bedrohung zufällig angetroffener Personen) durchaus gerechtfertigt gewesen. Ferner trat das Obergericht im Entscheid vom 16. August 2017 auf die Beschwerde nicht ein, soweit Rügen gegen die Polizei erhoben wurden, mit der Begründung, es sei nicht deren Aufsichtsbehörde.

Gegen den Entscheid vom 16. August 2017 hat A.________ am 17. September 2017 eine Beschwerde erhoben, mit welcher sie dessen Aufhebung und die Absetzung des Präsidenten des Obergerichts fordert.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlich ergangener Entscheid im Zusammenhang mit fürsorgerischer Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ), soweit ein schutzwürdiges Interesse gegeben ist ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ).

2. In der Sache kritisiert die Beschwerdeführerin die Behandlung durch die Polizei, die unnötige Gewalt angewandt und sie ebenso verhöhnt habe wie die Leute, welche sie angeblich belästigt haben soll. Alles sei eine abgekartete Sache, ein Komplott zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und Obergericht. Sie habe die Notrufnummer 117 nicht belästigt, sondern nur angerufen, wenn sie in Not gewesen sei.

Das Bundesgericht ist nicht Aufsichtsbehörde kantonaler Organe, schon gar nicht der Polizei. Auf die allgemeine Kritik an deren Amtshandlungen ist deshalb nicht weiter einzugehen. In Bezug auf den angefochtenen Entscheid legt die Beschwerdeführerin entgegen der aus Art. 42 Abs. 2 ZGB fliessenden Begründungspflicht nicht dar, dass und inwiefern darin Recht verletzt worden sein könnte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli