Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_733/2016 KI-generiert

Appeal Against Dismissal of Moot Compulsory Placement Challenge

Geschäftsnummer 5A_733/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was placed under compulsory psychiatric care in a psychiatric clinic, as decided by a leading physician. Following the admission, the individual submitted a complaint to the administrative court regarding the placement. However, by the time the court considered the complaint, the individual had already been discharged from the clinic, leading the court to dismiss the case as irrelevant. Subsequently, the individual filed an appeal to the Federal Court, arguing against the court's dismissal, but failed to adequately demonstrate how their rights were violated or how the lower court erred in its decision. Consequently, the Federal Court did not entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB; Appeal Against Dismissal of Moot Compulsory Placement Challenge: Following the admission, the individual submitted a complaint to the administrative court regarding the placement. However, by the time the court considered the complaint, the individual had already been discharged from the clinic, leading the court to dismiss the case as irrelevant. Subsequently, the individual filed an appeal to the Federal Court, arguing against the court's dismissal, but failed to adequately demonstrate how their rights were violated or how the lower court erred in its decision. Consequently, the Federal Court did not entertain the appeal.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung (Urteil vom 19.09.2016) Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Verweisungsbruch fürsorgerische Unterbringung Wegnahmerecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the President of the Chamber to decide not to enter the merits of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order regarding the decision not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_733/2016

Urteil vom 5. Oktober 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

C.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung (Urteil vom 19.09.2016),

Beschwerde gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,

1. Kammer, vom 19. September 2016.

Erwägungen:

1. A.________ (geb. 1958, Betroffener) wurde mit Entscheid von Dr. med. C.________, Leitende Ärztin Klinik D.________ vom 16. September 2016 fürsorgerisch in der Psychiatrischen Klinik B.________ untergebracht. Mit Fax-Schreiben vom 16. September 2016 beschwerte sich der Betroffene gegen die Einweisung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Gemäss Fax-Mitteilung der Psychiatrischen Klinik B.________ vom 19. September 2016 wurde der Betroffene bereits am 16. September 2016 aus der Klinik entlassen. Mit Urteil vom 19. September 2016 schrieb das Verwaltungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab. Der Betroffene (Beschwerdeführer) hat am 1. Oktober 2016 gegen das vorgenannte Urteil beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Blosse Verweise auf die Akten und andere Rechtsschriften sind unzulässig (vgl. BGE 126 III 198 E. 1d). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.

2.2. Das Obergericht hat unter Berufung auf kantonale Rechtsprechung und insbesondere auf BGE 136 III 497 und das Urteil 5A_290/2013 vom 3. Juni 2013 erwogen, ein Beschwerdeverfahren gegen einen Unterbringungsentscheid werde bei der Entlassung aus der Klinik gegenstandslos, sodass das Verfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben sei.

2.3. Der Beschwerdeführer zeigt in seinen Ausführungen nicht anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils auf, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich oder sonst wie gegen Bundesrecht verstossend festgestellt hat. Nicht erörtert wird ferner, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht oder die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers verletzt oder kantonales Recht willkürlich angewendet haben soll.

2.4. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht einzutreten. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, C.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden