Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Refusal to Suspend Investigation Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a party challenging a prior decision regarding the suspension of a ruling related to an investigative mandate assigned to an international social service agency. The initial complaint was against a decision by a district council that denied a request for suspensive effect, which was subsequently upheld by a higher court. The central issue was whether the challenge to this decision was permissible and if it would lead to unrectifiable harm to the complainant if upheld. The court ultimately found the challenge inadmissible due to insufficient demonstration of potential harm and non-compliance with procedural requirements. As a result, the complainant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 446 Abs. 2 ZGB, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93Abs. 1 lit. a BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Refusal to Suspend Investigation Order: The initial complaint was against a decision by a district council that denied a request for suspensive effect, which was subsequently upheld by a higher court. The central issue was whether the challenge to this decision was permissible and if it would lead to unrectifiable harm to the complainant if upheld. The court ultimately found the challenge inadmissible due to insufficient demonstration of potential harm and non-compliance with procedural requirements. As a result, the complainant was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal could not be heard because the requirements for appealability of the interlocutory decision were not demonstrated.
Applied to impose court costs on the appellant, who lost the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_733/2015
Urteil vom 22. September 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannine Krähenbühl-Köppel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entzug der aufschiebenden Wirkung (Abklärungsauftrag an den Internationalen Sozialdienst),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Bezirksrates U.________ (betreffend den durch die dortige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung bezüglich einer Beschwerde gegen die Erteilung eines Abklärungsauftrags nach Art. 446 Abs. 2 ZGB an den Internationalen Sozialdienst) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, alleiniger Verfahrensgegenstand sei der abweisende Beschwerdeentscheid betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung, in Anbetracht der Dringlichkeit der zu treffenden Abklärungen habe der Bezirksrat die Beschwerde zu Recht abgewiesen, inwiefern der Beschwerdeführerin dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, sei weder dargetan noch ersichtlich,
dass zufolge der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde davon abzusehen ist, die (nicht durch einen patentierten Anwalt vertretene: Art. 40 Abs. 1 BGG ) Beschwerdeführerin zur eigenhändigen Unterzeichnung ihrer Beschwerde aufzufordern ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),
dass sich nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III loc.cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihr durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbstständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht, zumal gegen das Urteil des Obergerichts vom 13. August 2015 betreffend vorsorgliche Massnahmen nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen stünde (Art. 98BGG) und die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine solchen Rügen erhebt,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann