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5A_732/2025 KI-generiert

Husband's Appeal Against Pension Withdrawal Authorization in Divorce Proceedings Dismissed

Geschäftsnummer 5A_732/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Husband's Appeal Against Pension Withdrawal Authorization in Divorce Proceedings Dismissed The Federal Supreme Court dismissed a husband's appeal against a final cantonal court decision concerning provisional measures in ongoing divorce proceedings, specifically his wife's request for judicial authorization to withdraw her pension fund assets for homeownership promotion (WEF) without his signature. The husband failed to adequately justify his appeal as required by Article 42(2) BGG, neglecting to address the reasoning of the challenged decision, which was the cantonal court's refusal to admit his previous appeal because his arguments were insufficient. The Court also rejected the husband’s claim of systemic bias against the Cantonal Court Judge, as the mere fact that a judge has ruled against a party in past proceedings does not establish a lack of impartiality without specific evidence of bias. Consequently, the Federal Supreme Court found the appeal clearly unsubstantiated under Article 108(1)(b) BGG and did not entertain it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 98 BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Husband's Appeal Against Pension Withdrawal Authorization in Divorce Proceedings Dismissed: The husband failed to adequately justify his appeal as required by Article 42(2) BGG, neglecting to address the reasoning of the challenged decision, which was the cantonal court's refusal to admit his previous appeal because his arguments were insufficient. The Court also rejected the husband’s claim of systemic bias against the Cantonal Court Judge, as the mere fact that a judge has ruled against a party in past proceedings does not establish a lack of impartiality without specific evidence of bias. Consequently, the Federal Supreme Court found the appeal clearly unsubstantiated under Article 108(1)(b) BGG and did not entertain it.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung) Scheidungsverfahren Befangenheit des Richters Rentenaufhebung Rückzug des Rechtsbegehrens Vorsorgeguthaben substantiierte Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the decision not to enter the merits of the appeal because it was clearly insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_732/2025

Urteil vom 10. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Denise Galbier,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. September 2025 (FS.2025.2-EZE2, ZV.2025.171-EZE2).

Sachverhalt:

Die Parteien heirateten im Jahr 2017 und haben einen gemeinsamen Sohn. Sie trennten sich im Jahr 2021 und vor dem dem Kreisgericht St. Gallen ist das Scheidungsverfahren hängig.

Mit Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen verlangte die Ehefrau, die für den Vorbezug ihres Vorsorgeguthabens zwecks Wohneigentumsförderung benötigte Unterschrift des Ehemannes sei ersatzweise durch das Gericht auszustellen.

Nachdem dieser die Frist zur Stellungnahme ungenutzt hatte verstreichen lassen, forderte das Kreisgericht ihn zur Zustimmung oder zum Vorbringen triftiger Gründe auf. Mit als "Einspruch" bezeichneter Eingabe vom 14. Dezember 2024 forderte dieser die sofortige Aufhebung der Forderung zur Zustimmung, eine umfassende schriftliche Begründung der rechtlichen Grundlagen und die Einstellung aller Massnahmen bis zum Abschluss aller relevanten Verfahren.

Mit Entscheid vom 9. Januar 2025 ermächtigte das Kreisgericht die Ehefrau, bei ihrer Pensionskasse den beantragten Vorbezug für Wohneigentum mit Alleinunterschrift zu beantragen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung mit den Begehren um Aufhebung dieses Entscheides und um Rückweisung zur erneuten Prüfung unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte. Mit Entscheid vom 1. September 2025 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf die Berufung nicht ein.

Mit Eingabe vom 3. September 2025 wandte sich der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht mit den Begehren um Aufhebung des Entscheides vom 1. September 2025, um Entbindung des urteilenden Kantonsrichters von sämtlichen Verfahren, um Zuweisung an einen neuen Spruchkörper, um disziplinarische Prüfung wegen wiederholter Missachtung der Ausstandsvorschriften sowie um Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Aufsichtsbehörde. Mit Schreiben vom 5. September 2025 leitete das Kantonsgericht die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiter.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4), wobei diese bei vorsorglichen Massnahmen im Rahmen von Verfassungsrügen stattzufinden hat (

Art. 98 BGG

).

Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, weshalb seine Beschwerde im Kontext mit dem Nichteintreten auf die Berufung gänzlich unbegründet bleibt.

2. Die (rudimentäre) Beschwerdebegründung bezieht sich einzig auf den urteilenden Richter des Kantonsgerichts, welchem der Beschwerdeführer vorwirft, in den letzten drei Jahren in über 40 Verfahren stets gegen ihn entschieden zu haben, weshalb eine systematische Befangenheit vorliege.

Indes ist ein Richter nicht allein deshalb befangen, weil er in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat (vgl.

Art. 34 Abs. 2 BGG

;

BGE 129 III 445

E. 4.2.2.2;

143 IV 69

E. 3.1). Der Beschwerdeführer müsste ausführen, inwiefern der urteilende Richter des angefochtenen Entscheides im Einzelnen nicht mehr unvoreingenommen sein könnte, wofür die abstrakte Aussage, er habe stets gegen ihn entschieden und die durch die fehlenden Vaterkontakte hervorgerufene psychische Belastung des Kindes konsequent ignoriert, nicht ausreicht.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli