Appeal concerning Land Registry Registration Dismissed for Insufficient Substantiation of Judicial Error
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Zurich Higher Court concerning the rejection of a land registry application, where the complainant sought to be registered as the sole owner of a specified property. Following a decision by the administrative commission of the Higher Court that declined this application, the complainant filed a complaint with the Federal Court for the annulment of the ruling and requested that the matter be referred back to the previous instance for reconsideration. The complaint also included a request for suspensive effect.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal concerning Land Registry Registration Dismissed for Insufficient Substantiation of Judicial Error: Following a decision by the administrative commission of the Higher Court that declined this application, the complainant filed a complaint with the Federal Court for the annulment of the ruling and requested that the matter be referred back to the previous instance for reconsideration. The complaint also included a request for suspensive effect.
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently substantiated, leading to a decision in the simplified procedure.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_732/2018
Urteil vom 13. September 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Notariat, Grundbuch- und Konkursamt Riesbach-Zürich.
Gegenstand
Eintragung im Grundbuch,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 12. Juli 2018 (VB180002-O/U).
Sachverhalt:
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_552/2018 vom 3. Juli 2018 verwiesen werden.
Vorliegend geht es um eine beim Obergericht des Kantons Zürich eingereichte Aufsichtsbeschwerde betreffend Abweisung einer Grundbuchanmeldung, wonach sich die Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin der Liegenschaft D.________strasse xxx in U.________ eintragen lassen wollte.
Gegen den abweisenden Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 12. Juli 2018 hat A.________ am 10. September 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinn der Ausführungen in der Beschwerde. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). In diesem Bereich kann nur eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene ( BGE 143 I 310 E. 2.2 S. 313) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt, d.h. das Bundesgericht tritt nur auf detailliert erhobene Rügen, nicht aber auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt ein (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Geschichte ausführt und die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides kritisiert, tut sie dies ausschliesslich in appellatorischer Weise. Darauf kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden und es ist folglich von den im angefochtenen Entscheid getroffenen Feststellungen auszugehen.
3. In ihren weiteren Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass und inwiefern das Obergericht ausgehend von den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit seinen ausführlichen Erwägungen Recht verletzt haben soll. Sie bringt einzig in allgemeiner Weise vor, die verschiedenen kantonalen Stellen hätten eine rechtliche Kakophonie angerichtet und sie in die Irre geführt, was gegen Art. 6 und 13 EMRK sowie Art. 5, 6, 29 und 30 BV verstosse. Indes erfolgt dazu keinerlei konkrete Darlegung.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Begehren um aufschiebende Wirkung bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Notariat, Grundbuch- und Konkursamt Riesbach-Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli