Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_732/2017 KI-generiert

Partner Denied Transfer of PVS Patient from Clinic to Home Due to Caregiver Risk Assessment

Geschäftsnummer 5A_732/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the placement and care of an individual in a vegetative state due to a severe brain injury since 2004. The individual is under guardianship, and the partner, who has been providing extensive care for over 13 years, requested to take care of her at home. The guardianship authority initially denied this request after conducting various assessments, including professional evaluations on the feasibility of home care, highlighting potential risks and challenges. The partner's subsequent appeals to higher authorities were also rejected, leading him to bring the matter before the Swiss Federal Tribunal. The primary issue at stake is whether the authorities' decisions were in violation of federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 394 Abs. 1 i.V.m, Art. 90 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Partner Denied Transfer of PVS Patient from Clinic to Home Due to Caregiver Risk Assessment: The individual is under guardianship, and the partner, who has been providing extensive care for over 13 years, requested to take care of her at home. The guardianship authority initially denied this request after conducting various assessments, including professional evaluations on the feasibility of home care, highlighting potential risks and challenges. The partner's subsequent appeals to higher authorities were also rejected, leading him to bring the matter before the Swiss Federal Tribunal. The primary issue at stake is whether the authorities' decisions were in violation of federal law.

Schlagwörter

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Wechsel des Betreuungsortes und der Pflegeart Vorsorgeauftrag Risikobewertung Gesellschafter Pflegebedürftigkeit Betreuungsvertrag häusliche Pflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The provision used to justify the dismissal of the appeal in a summary procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_732/2017

Urteil vom 27. September 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.

Gegenstand

Wechsel des Betreuungsortes und der Pflegeart,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. September 2017.

Sachverhalt:

B.________ (geb. 1963) befindet sich seit 2004 aufgrund einer schweren Hirnschädigung im Wachkoma. Sie ist umfassend und dauerhaft urteilsunfähig. Nach anderen Stationen wird sie seit längerem in der Klinik C.________ gepflegt. Die seinerzeit errichtete Beistandschaft wurde am 12. August 2014 neurechtlich in eine Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB umgewandelt, unter Beauftragung der Beiständin, u.a. stets um eine geeignete Wohnform bzw. Unterkunft besorgt zu sein.

A.________ (geb. 1952) ist der Lebenspartner. Er hilft bei der Pflege in der Klinik umfassend mit. Anlässlich einer Besprechung mit der KESB U.________ und dem Bezirksarzt am 4. August 2015 stellteer den Antrag, B.________ bei sich zu Hause zu pflegen. In der Folge tätigte die KESB zahlreiche Abklärungen; u.a. holte sie beim Kompetenzzentrum für Pflegerecht in Glarus ein Gutachten zum Pflege- und Betreuungsaufwand ein. Mit Beschluss vom 13. April 2017 wies sie den Antrag von A.________ ab.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat und sodann das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. August 2017 bzw. vom 8. September 2017 ab.

Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ am 20. September 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Art der Platzierung und Betreuung einer unter Beistandschaft stehenden Person, wobei der die Umplatzierung verlangende Lebenspartner bereits im kantonalen Verfahren als Beschwerdeführer aufgetreten ist; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. In tatsächlicher Hinsicht ist im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass keine Patientenverfügung vorhanden und auch keine Willensäusserung von B.________ aus der Zeit vor dem Wachkoma bekannt ist. Gemäss dem Gutachten kann die notwendige Pflege auch ausserhalb der Klinik erbracht werden, wenn die notwendigen Rahmenbedingungen gegeben sind, was aber selbst unter optimalen Bedingungen für Angehörige sehr schwierig sei. Die private Pflege bedeute eine 24-stündige Präsenz an sieben Tagen in der Woche, da Erstickungsgefahr drohe, wenn sie allein gelassen werde. Dies erfordere von der pflegenden Person ein hohes Bewusstsein für ihre Leistungsgrenzen und es bestehe eine grosse Gefahr der Überlastung, besonders wenn keine professionelle Distanz und berufsinhärente Abgrenzungsfähigkeit bestehe.

Ausgehend von diesen Feststellungen geht die obergerichtliche Kernerwägung (wie bereits diejenige der KESB und des Bezirksrats) dahin, dass angesichts der dokumentierten schwierigen Persönlichkeit des Beschwerdeführers (wiederholte verbale Drohungen gegenüber den Pflegenden im Pflegezentrum D.________) bei einer Pflege zuhause ein grosses Risiko einer erneuten Eskalation mit weiteren Hilfspersonen bestünde und im Übrigen der Beschwerdeführer bei einer Pflege rund um die Uhr bald überfordert wäre, zumal er Mühe damit habe, die Pflege zeitweise anderen Personen zu überlassen.

3. In seiner Beschwerde schildert der Beschwerdeführer, dass er bis heute stets alles allein organisiert habe und er aufgrund seiner 13-jährigen Pflegeerfahrung am besten wisse, wie man mit B.________ umgehen müsse. Er glaube auch, dass sie von ihm gepflegt werden möchte, wenn sie entscheiden könnte. Er möchte in eine Alterswohnung mit ihr gehen und Hilfe von der Spitex oder Leuten aus dem Heim in Anspruch nehmen, soweit er dies brauche. Es sei alles machbar, man müsse nur den Willen aufbringen.

4. Wie dies bereits die Vorinstanzen hervorgehoben haben, ist die intensive Pflege- und Betreuungsleistung, welche der Beschwerdeführer seit 13 Jahren erbringt, in höchstem Mass verdienstvoll. Es ist auch anerkannt, dass B.________ auf die emotionale Zuwendung glaubhaft positiv reagiert. Vor diesem Hintergrund ist der Wunsch des Beschwerdeführers nach einer zuhause erfolgenden Pflege nachvollziehbar. Allein zu entscheidende Frage ist vorliegend aber, ob mit der Abweisung des Begehrens um Eigenbetreuung durch die kantonalen Instanzen Bundesrecht verletzt worden ist. Solches wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist vor dem in E. 2 geschilderten Hintergrund auch nicht zu sehen. Die Fortführung der gegenwärtigen Platzierung scheint erforderlich und insofern auch verhältnismässig.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist.

6. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli