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5A_731/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Judicial Recusal in Divorce Case

Geschäftsnummer 5A_731/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Judicial Recusal in Divorce Case The Federal Supreme Court refused to hear an appeal regarding a judge's recusal request in a pending divorce case, where the appellant had initially sought the recusal of the first judge after she ruled on an interim measure and issued questions for an expert opinion. The Cantonal Court had previously dismissed the appeal against the initial recusal denial due to insufficient reasoning. The Federal Supreme Court found that the appellant failed to adequately address the extensive reasons provided in the appealed Cantonal Court decision, thus rendering the appeal unreasoned concerning the recusal of the first judge. Regarding the second judge, whom the appellant accused of systematic bias for consistently ruling against him in over 40 cases, the Court held that a judge is not disqualified merely for having presided over previous cases between the same parties, and the appellant's abstract claims of adverse decisions and neglect of the child's psychological distress were insufficient to demonstrate a lack of impartiality. Consequently, the Federal Supreme Court found the appeal to be manifestly unreasoned and inadmissible under the simplified procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Judicial Recusal in Divorce Case: The Cantonal Court had previously dismissed the appeal against the initial recusal denial due to insufficient reasoning. The Federal Supreme Court found that the appellant failed to adequately address the extensive reasons provided in the appealed Cantonal Court decision, thus rendering the appeal unreasoned concerning the recusal of the first judge. Regarding the second judge, whom the appellant accused of systematic bias for consistently ruling against him in over 40 cases, the Court held that a judge is not disqualified merely for having presided over previous cases between the same parties, and the appellant's abstract claims of adverse decisions and neglect of the child's psychological distress were insufficient to demonstrate a lack of impartiality. Consequently, the Federal Supreme Court found the appeal to be manifestly unreasoned and inadmissible under the simplified procedure.

Schlagwörter

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Ausstand Befangenheit des Richters Parteianhörung verspätetes Ausstandsbegehren Ausstandsgründe Obergutachten Trennungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_731/2025

Urteil vom 10. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Katharina Niederberger,

c/o Kreisgericht St. Gallen,

Bohl 1, 9000 St. Gallen,

Martin Kaufmann,

c/o Kantonsgericht St. Gallen,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 1. September 2025 (FE.2025.3-EZE2, ZV.2025.46-EZE2).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer und B.________ heirateten im Jahr 2017 und haben einen gemeinsamen Sohn. Sie trennten sich im Jahr 2021 und vor dem Kreisgericht St. Gallen ist das Scheidungsverfahren hängig, welches von Kreisrichterin Katharina Niederberger (Beschwerdegegnerin 1) geführt wird.

Nachdem diese am 9. Januar 2025 ein Massnahmengesuch der Ehefrau gutgeheissen und im Scheidungsverfahren einen Fragenkatalog zu einem in Aussicht gestellten Erziehungsfähigkeitsgutachten übermittelt hatte, verlangte der Beschwerdeführer am 11. Januar 2025 deren Ausstand. Mit Entscheid vom 17. Februar 2025 wies der Kreisgerichtspräsident das Gesuch ab.

Mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Entscheides, eine erneute Prüfung des Ausstandsgesuches durch eine unabhängige Instanz, die sofortige Beendigung aller durch die Beschwerdegegnerin 1 geführten Verfahren und eine unabhängige Prüfung aller bisherigen Eingaben und Gefährdungsmeldungen. Mit (durch den Beschwerdegegner 2 gefällten) Entscheid vom 1. September 2025 trat das Kantonsgericht St. Gallen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mit Eingabe vom 3. September 2025 wandte sich der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht mit den Begehren um Aufhebung des Entscheides vom 1. September 2025, um Entbindung des Beschwerdeführers 2 von sämtlichen Verfahren, um Zuweisung an einen neuen Spruchkörper, um disziplinarische Prüfung wegen wiederholter Missachtung der Ausstandsvorschriften sowie um Weiterleitung der Eingabe an die zuständige Aufsichtsbehörde. Mit Schreiben vom 5. September 2025 leitete das Kantonsgericht die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiter.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, weshalb seine Beschwerde in Bezug auf den Ausstand der Beschwerdegegnerin 1 gänzlich unbegründet bleibt.

2. Die (rudimentäre) Beschwerdebegründung bezieht sich einzig auf den Beschwerdegegner 2, welchem der Beschwerdeführer vorwirft, in den letzten drei Jahren in über 40 Verfahren stets gegen ihn entschieden zu haben, weshalb eine systematische Befangenheit vorliege.

Indes ist ein Richter nicht allein deshalb befangen, weil er in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat (vgl.

Art. 34 Abs. 2 BGG

;

BGE 129 III 445

E. 4.2.2.2;

143 IV 69

E. 3.1). Der Beschwerdeführer müsste ausführen, inwiefern der Beschwerdegegner 2 im Einzelnen nicht mehr unvoreingenommen sein könnte, wofür die abstrakte Aussage, er habe stets gegen ihn entschieden und die durch die fehlenden Vaterkontakte hervorgerufene psychische Belastung des Kindes konsequent ignoriert, nicht ausreicht.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli