Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_731/2024 KI-generiert

Custody Appeal Dismissed for Defective Submission and Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_731/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the dispute involves the custody of two minors following a marriage protection order issued by the Weinfelden District Court, which placed the children under the father's care while regulating visitation rights for the mother and establishing guardianship. The mother appealed the decision to the Cantonal Court of Thurgau, which dismissed her appeal and upheld the lower court's order. Subsequently, the mother filed an appeal with the Federal Tribunal on October 24, 2024, challenging the custody allocation. She also argued that her criminal complaint, including evidence against the father regarding alleged sexual misconduct, was disregarded, and claimed that the proceedings should be consolidated due to ongoing criminal investigations. However, her appeal did not meet the necessary legal requirements, and she failed to provide a substantive argument for constitutional rights violations.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Custody Appeal Dismissed for Defective Submission and Insufficient Justification: The mother appealed the decision to the Cantonal Court of Thurgau, which dismissed her appeal and upheld the lower court's order. Subsequently, the mother filed an appeal with the Federal Tribunal on October 24, 2024, challenging the custody allocation. She also argued that her criminal complaint, including evidence against the father regarding alleged sexual misconduct, was disregarded, and claimed that the proceedings should be consolidated due to ongoing criminal investigations. However, her appeal did not meet the necessary legal requirements, and she failed to provide a substantive argument for constitutional rights violations.

Schlagwörter

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Eheschutz vorsorgliche Zuteilung der Obhut Strafanzeige vormundschaftliche Angelegenheit minderjährige Kinder Scheidungsverfahren elterlicher Konflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_731/2024

Urteil vom 30. Oktober 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Nina Lang Fluri,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. März 2024 (ZBS.2023.33).

Sachverhalt:

Die Parteien haben drei Töchter mit Jahrgängen 2004, 2006 und 2013.

Mit Eheschutzentscheid vom 10. November 2023 stellte das Bezirksgericht Weinfelden die beiden noch minderjährigen Töchter unter die Obhut des Vaters, für die jüngste Tochter unter Regelung des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin und Errichtung einer Beistandschaft.

In diesen Punkten wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 19. März 2024 die Berufung der Beschwerdeführerin ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2024 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und stellt sinngemäss die Obhutszuteilung in Frage.

Erwägungen:

1. Zunächst mangelt es der Beschwerde an den nötigen Rechtsbegehren ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Schon daran scheitert die Beschwerde.

2. Sodann fehlt es auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung:

Bei Eheschutzsachen handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG ( BGE 133 III 393 E. 5.1; 147 III 81 E. 1.3), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG . Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

Die Beschwerdeführerin erhebt keine Verfassungsrügen und sie setzt sich inhaltlich nicht einmal in appellatorischer Weise mit den ausführlichen Erwägungen des 45-seitigen obergerichtlichen Entscheides auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Aussage, dass ihre Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen sexuellen Handlungen mit Kindern aktiv sei und sie habe der Staatsanwaltschaft 40 Seiten Bildmaterial aus der vorgefundenen Festplatte geschickt, die Festplatte dort aber merkwürdigerweise erst eingetroffen sei, als das Obergericht die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft abgewiesen habe. Die Beweise seien klar und das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner laufe noch, weshalb die Verfahren hätten zusammengelegt werden müssen. All das sei im angefochtenen Entscheid ignoriert worden.

Diese Ausführungen beinhalten keine Verfassungsrügen und auch inhaltlich wären keine Verfassungsverletzungen dargetan. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass sich beide kantonalen Instanzen mit den strafrechtlichen Vorwürfen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und befunden haben, dass wenn schon sie mit dem unberechtigten Strafverfahren das Kindeswohl gefährdet habe und die Kinder glaubhaft klargestellt hätten, dass es nie zu sexuellen Missbrauchshandlungen gekommen sei.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli