Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_731/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Mootness of Existential Minimum Calculation in Debt Enforcement

Geschäftsnummer 5A_731/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual initiated a complaint with the Supervisory Authority for Debt Enforcement and Bankruptcy in Basel-Landschaft challenging a subsistence calculation made by the local debt enforcement office. After the office revised its calculation, the supervisory authority declared the original complaint moot and closed the case. The complainant then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, focusing on the matter of the supervisory authority's decision to declare the case moot, while also requesting the debt enforcement office include his health insurance premium in the calculation. However, the Federal Tribunal determined that the appeal lacked sufficient grounds, as it did not adequately engage with the rationale behind the supervisory authority's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Mootness of Existential Minimum Calculation in Debt Enforcement: After the office revised its calculation, the supervisory authority declared the original complaint moot and closed the case. The complainant then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, focusing on the matter of the supervisory authority's decision to declare the case moot, while also requesting the debt enforcement office include his health insurance premium in the calculation. However, the Federal Tribunal determined that the appeal lacked sufficient grounds, as it did not adequately engage with the rationale behind the supervisory authority's decision.

Schlagwörter

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Existenzminimumsberechnung Schuldbetreibung Krankenversicherungsprämien Berechnung des Existenzminimums Aufsichtsbeschwerde begründeter Entscheid Urteilsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare non-entry into the merits of the appeal due to insufficient reasoning in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_731/2023

Urteil vom 28. September 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft,

Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.

Gegenstand

Existenzminimumsberechnung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 19. September 2023 (420 23 221).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 3. September 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft Beschwerde gegen die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 31. August 2023. Mit Eingabe vom 15. September 2023 teilte das Betreibungsamt der Aufsichtsbehörde mit, dass die angefochtene Berechnung durch eine neue vom 13. September 2023 ersetzt worden sei. Mit Entscheid vom 19. September 2023 schrieb die Aufsichtsbehörde das Beschwerdeverfahren 420 23 221 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. September 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig, ob die Aufsichtsbehörde das Beschwerdeverfahren zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer geht auf die Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit nicht ein. Stattdessen äussert er sich inhaltlich zur Existenzminimumsberechnung und verlangt vom Betreibungsamt, seine Krankenkassenprämie einzuberechnen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist der Aufsichtsbehörde und dem Betreibungsamt mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.

3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1 und 3) und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (unter Beilage einer Kopie von act. 1 und 3) mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg