Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_731/2014 KI-generiert

Debtor's Challenge to Definitive Ancillary Attachment Dismissed

Geschäftsnummer 5A_731/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal dispute arose involving a complainant challenging a decision made by a supervisory court regarding a debt collection process, specifically related to a secondary seizure. The complainant's appeal against the decision, which dismissed their objection to the enforcement of the secondary seizure, was subsequently reviewed by a higher court. The higher court concluded that the complainant had failed to adequately substantiate their claims, which resulted in the dismissal of their appeal, along with requests for an extension of the appeal deadline and for legal aid. Consequently, the court imposed costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Challenge to Definitive Ancillary Attachment Dismissed: The complainant's appeal against the decision, which dismissed their objection to the enforcement of the secondary seizure, was subsequently reviewed by a higher court. The higher court concluded that the complainant had failed to adequately substantiate their claims, which resulted in the dismissal of their appeal, along with requests for an extension of the appeal deadline and for legal aid. Consequently, the court imposed costs on the complainant.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Arrestverfahren negative Feststellungsklage verspätete Eröffnung Fortsetzung der Betreibung Hilfskonkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted (not entered upon) because it lacked the required grounds/reasoning.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning as it establishes the requirement for grounds in the appeal to be dealt with, which were found lacking leading to non-admission under Art. 108 BGG.

Art. 47 Abs. 1 BGG

Applied to dismiss the request for an extension of the appeal deadline because it concerns a statutory deadline.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to deny the appellant free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_731/2014

Urteil vom 24. September 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bank Y.________ ,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________ .

Gegenstand

Anschlusspfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. September 2014 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. September 2014 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die durch das Betreibungsamt Z.________ erfolgte Mitteilung einer Anschlusspfändung der Beschwerdegegnerin abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, in beiden Betreibungen habe die Beschwerdegegnerin das Fortsetzungsbegehren gestellt, auf Grund der Rechtskraftbescheinigungen des Kantonsgerichts und des Obergerichts (betreffend provisorische Rechtsöffnung) habe das Betreibungsamt zu Recht die definitive Anschlusspfändung verfügt, erst nach der Anschlusspfändung habe nämlich der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Aberkennungsklage erhoben, in Anbetracht der offensichtlichen Verspätung dieser Klage sei deswegen jedoch die Betreibung nicht einzustellen gewesen, ebenso wenig sei die Betreibung wegen der hängigen negativen Feststellungsklage einzustellen, wäre doch dafür das mit der Klage befasste Gericht zuständig, sei aber die Betreibung nicht einzustellen, könne die Anschlusspfändung nicht provisorisch erklärt werden,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil diese Frist eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Höhe einer Betreibungsforderung zu bestreiten und auf eine beigelegte "kurze Zusammenfassung der Angelegenheit" zu verweisen,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 2. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann