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5A_730/2011 KI-generiert

Company Denied Appeal Against Bankruptcy Initiation Due to Incomplete Debt Payment Proof

Geschäftsnummer 5A_730/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company that was subject to bankruptcy proceedings, which were initiated on August 30, 2011. The company challenged the decision of a higher court that did not consider a complaint it filed regarding the bankruptcy opening. The court noted that to have the bankruptcy canceled, the company needed to provide documented proof that all debts, including interest and costs, had been fully settled. The company only demonstrated payment of the principal debt and claimed it had only learned about the additional claims after the court's earlier decision. However, the court found this claim contradicted evidence from previous documents, implying the company's reasoning was insufficient. Ultimately, the court decided not to entertain the appeal due to its inadequacy in addressing the necessary legal arguments or constitutional rights violations.

Legislator-Regeste

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Art. 99 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Company Denied Appeal Against Bankruptcy Initiation Due to Incomplete Debt Payment Proof: The company challenged the decision of a higher court that did not consider a complaint it filed regarding the bankruptcy opening. The court noted that to have the bankruptcy canceled, the company needed to provide documented proof that all debts, including interest and costs, had been fully settled. The company only demonstrated payment of the principal debt and claimed it had only learned about the additional claims after the court's earlier decision. However, the court found this claim contradicted evidence from previous documents, implying the company's reasoning was insufficient. Ultimately, the court decided not to entertain the appeal due to its inadequacy in addressing the necessary legal arguments or constitutional rights violations.

Schlagwörter

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Konkursforderung Beweislosigkeit Zahlungsnachweis Schuldbetreibung Zinszahlung Zahlungsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The Federal Tribunal did not admit the appeal because it was obviously inadmissible or lacked sufficient reasoning, as per this provision applied in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The defaulting appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_730/2011

Urteil vom 28. Oktober 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X._______ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 14. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 14. September 2011 des Obergerichts des Kantons Zug, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die über sie am 30. August 2011 erfolgte Konkurseröffnung nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die nachträgliche Aufhebung eines Konkurses setze den Urkundenbeweis der vollständigen Schuldentilgung, einschliesslich der Zinsen und Kosten voraus (Art. 174 Abs. 2 Ziffer 1 SchKG), die Beschwerdeführerin habe lediglich die nachträgliche Tilgung der Hauptforderung, nicht jedoch diejenige der Zinsen und Kosten urkundlich nachgewiesen, auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde sei im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten,

dass die Beschwerde in Zivilsachen wegen des Novenverbots ( Art. 99 BGG ) zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe erst im Oktober 2011 (und damit erst nach der angefochtenen Präsidialverfügung des Obergerichts vom 14. September 2011) von der Zinsforderung der Beschwerdegegnerin erfahren,

dass im Übrigen diese Behauptung der Tatsache widerspricht, dass sowohl im Zahlungsbefehl wie auch in der Konkursandrohung und in der Vorladung zur Konkursverhandlung die Zins- und Kostenforderungen der Beschwerdegegnerin aufgeführt sind (im letztgenannten Dokument ausserdem mit dem ausdrücklichen Hinweis darauf, das eine Abweisung des Konkursbegehrens den Urkundenbeweis der Tilgung der "Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen" voraussetze),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen von ihren wegen des Novenverbots unzulässigen Vorbringen) nicht auf die entscheidenden Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 14. September 2011 eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Präsidialverfügung rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anbetracht der Dringlichkeit der Sache der Beschwerdeentscheid sogleich ergeht, ohne dass der Eingang des mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 angeforderten Kostenvorschusses abzuwarten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Zug, dem Handelsregisteramt Zug, dem Grundbuch- und Vermessungsamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann