Creditor's Repeated Appeal on Debt Collection Jurisdiction Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCreditor's Repeated Appeal on Debt Collection Jurisdiction Dismissed The Swiss Federal Supreme Court dismissed a recurring appeal from a creditor regarding the rejection of a debt collection request by the debt enforcement office for lack of local jurisdiction. The creditor had previously challenged the rejection of similar requests up to the Federal Supreme Court. The Cantonal High Court, acting as the higher supervisory authority, had previously refused to hear the complaint because the creditor had not provided sufficient reasoning. The Federal Supreme Court ruled that the present appeal lacked a legal claim and adequate justification based on federal law (Art. 42 BGG), particularly failing to challenge the Cantonal High Court's non-entry decision or its finding that the debtor's domicile within the office's jurisdiction was not substantiated; consequently, the court denied entry and imposed court costs of CHF 1,000, noting that costs were justified due to the repeated submission of unfounded or inadmissible appeals despite prior warnings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Creditor's Repeated Appeal on Debt Collection Jurisdiction Dismissed: The creditor had previously challenged the rejection of similar requests up to the Federal Supreme Court. The Cantonal High Court, acting as the higher supervisory authority, had previously refused to hear the complaint because the creditor had not provided sufficient reasoning. The Federal Supreme Court ruled that the present appeal lacked a legal claim and adequate justification based on federal law (Art. 42 BGG), particularly failing to challenge the Cantonal High Court's non-entry decision or its finding that the debtor's domicile within the office's jurisdiction was not substantiated; consequently, the court denied entry and imposed court costs of CHF 1,000, noting that costs were justified due to the repeated submission of unfounded or inadmissible appeals despite prior warnings.
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KI-generiertThe appeal was not accepted by the President in the simplified procedure because it was obviously insufficiently reasoned.
The court imposed court costs on the appellant due to the unsuccessful appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_73/2025
Urteil vom 27. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Betreibungsamt Zürich 9,
Hohlstrasse 550, Postfach 1351, 8048 Zürich.
Gegenstand
Rückweisung eines Betreibungsbegehrens,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. Januar 2025 (PS240261-O/U).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellt gegen einen B.________ beim Betreibungsamt Zürich 9 immer wieder Betreibungsbegehren, deren Rückweisung mangels örtlicher Zuständigkeit er wiederholt bis vor Bundesgericht weitergezogen hat.
Vorliegend geht es um eine entsprechende Rückweisungsverfügung des Betreibungsamtes vom 8. Oktober 2024. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 18. Dezember 2024 ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Beschwerde in Schuldbetreibung und Konkurs; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (
Art. 72 Abs. 1 lit. a,
Art. 75 Abs. 1 und
Art. 90 BGG
).
2. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (
BGE 135 II 38
E. 1.2;
139 II 233
E. 3.2).
Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (
Art. 42 Abs. 1 BGG
), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (
BGE 140 III 115
E. 2;
142 III 364
E. 2.4).
3. Der Beschwerde mangelt es an einem Rechtsbegehren. Sodann setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass er seine Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet hat, und er zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid vor diesem Hintergrund gegen Recht verstossen soll. Ferner setzt er sich auch nicht sachgerichtet mit der subsidiären materiellen Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander, dass er keine Anhaltspunkte geliefert habe, inwiefern der Schuldner effektiv im Zuständigkeitskreis des Betreibungsamtes Wohnsitz haben könnte. Soweit die Beschwerde überhaupt leserlich ist, beschränkt sich der Beschwerdeführer vielmehr darauf, in abstrakter Weise zu behaupten, das Betreibungsamt sei für den Schuldner örtlich zuständig und weigere sich, seinen Pflichten nachzukommen.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
5. Nachdem dem Beschwerdeführer bereits mehrmals angedroht worden ist, dass künftig im Fall des Einreichens von unbegründeten oder unzulässigen Beschwerden die Gerichtskosten auferlegt würden, rechtfertigt es sich vorliegend nicht mehr, ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verzichten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli