Forced Medication Appeal Dismissed for Lack of Substantiated Argument
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, A, who was involuntarily placed in a psychiatric hospital in Bern following a medical order and further assessed by regional authorities. The assessment resulted in an order for A's indefinite retention in the facility. Subsequently, the clinic's management also mandated continuous forced medication with Haloperidol on A due to observed behavioral disturbances such as verbal aggression and inability to calm down. A's appeal against this forced treatment was rejected by the Bernese Cantonal Court on December 30, 2020. In response, A filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, contending the legality of the detention and treatment measures imposed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 434 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Forced Medication Appeal Dismissed for Lack of Substantiated Argument: The assessment resulted in an order for A's indefinite retention in the facility. Subsequently, the clinic's management also mandated continuous forced medication with Haloperidol on A due to observed behavioral disturbances such as verbal aggression and inability to calm down. A's appeal against this forced treatment was rejected by the Bernese Cantonal Court on December 30, 2020. In response, A filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, contending the legality of the detention and treatment measures imposed.
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KI-generiertUsed to rule on the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal in the simplified procedure due to insufficient reasoning.
Used to waive the collection of court costs given the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_73/2021
Urteil vom 29. Januar 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________.
Gegenstand
Behandlung ohne Zustimmung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 30. Dezember 2020 (KES 20 1050).
Sachverhalt:
Mit ärztlicher Einweisung vom 24. November 2020 wurde A.________ in den UPD Bern fürsorgerisch untergebracht. Gleichentags ordnete die KESB Mittelland Süd die stationäre Begutachtung an. Gestützt auf das Gutachten ordnete sie am 14. Dezember 2020 die Rückbehaltung in den UPD auf unbestimmte Zeit an.
Am 18. Dezember 2020 ordnete die Klinikleitung die fortlaufende Zwangsmedikation mit Haloperidol an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. Dezember 2020 ab. Hiergegen hat A.________ am 27. Januar 2021 eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid war der Beschwerdeführer im Vorfeld der Massnahme zunehmend angetrieben, distanzlos und laut. Er berichtete über Beeinträchtigungen und Stromstösse, welche ihm verabreicht würden. Gegenüber der Ärzteschaft zeigte er sich verbal aggressiv und distanzlos; er versuchte, dem Pflegepersonal seinen Penis zu zeigen, und forderte dieses auf, ihm den Kopf abzuschneiden und seine Organe zu verteilen. Es gelang nicht, ihn zu beruhigen.
Damit setzt sich der Beschwerdeführer ebenso wenig auseinander wie mit den im angefochtenen Entscheid dargelegten und bejahten Voraussetzungen nach Art. 434 ZGB . Vielmehr schildert er, wie er seinen Körper mit Geräten verbunden und Vibrationen fühle, wenn jemand elektronische Geräte wie beispielsweise das Telefon einschalte. Seit fünf Jahren habe er keine Medikamente mehr genommen und die jetzt verabreichten würden ihn müde machen; schlafen könne er aber trotzdem nicht, weil die Geräte in seinem Körper nicht abschalten würden. Es werde ihm ein Sirup verabreicht, der giftig sei, und man drohe ihm mit Spritzen, wenn er den Sirup nicht trinke. Er liebe seine Familie und möchte wieder zu dieser zurück.
3. Nach dem Gesagten erfolgt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli