Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_73/2014 KI-generiert

Condominium Value Quotas Admissibility Challenge Untimely

Geschäftsnummer 5A_73/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where the plaintiff, composed of several parties, filed a complaint against the defendant regarding the correction of value quotas in a property ownership context. The initial court issued precautionary measures and required the plaintiffs to initiate regular proceedings, which they did. The defendant subsequently requested a ruling on the admissibility of the complaint and sought to lift the precautionary measures, arguing that no approval for the complaint was present. A court-appointed expert was later assigned to verify new value quotas, prompting the defendant to appeal against these decisions, stating that procedural rights were not granted and raising concerns about the legitimacy of the trial process. The appeal was dismissed by the upper court on procedural grounds, and the defendant continued to seek recourse through higher courts, claiming a violation of their right to a fair trial and proper legal representation.

Legislator-Regeste

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Art. 712e ZGB, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Condominium Value Quotas Admissibility Challenge Untimely: The initial court issued precautionary measures and required the plaintiffs to initiate regular proceedings, which they did. The defendant subsequently requested a ruling on the admissibility of the complaint and sought to lift the precautionary measures, arguing that no approval for the complaint was present. A court-appointed expert was later assigned to verify new value quotas, prompting the defendant to appeal against these decisions, stating that procedural rights were not granted and raising concerns about the legitimacy of the trial process. The appeal was dismissed by the upper court on procedural grounds, and the defendant continued to seek recourse through higher courts, claiming a violation of their right to a fair trial and proper legal representation.

Schlagwörter

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Beweisverfügung (Berichtigung von Wertquoten) Stockwerkeigentum Streitwert Rechtsgutachten nicht wiedergutzumachender Nachteil verspäteter Kostenvorschuss Eigentumsnachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 712e ZGB
Die Klage auf Berichtigung von Wertquoten (Stockwerkeigentum, Art. 712e ZGB ) ist seit dem 20.
Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO
Es erwog, der angefochtene Entscheid sei eine prozessleitende Verfügung, welche nur unter der in Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO genannten Voraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils angefochten werden könne, und es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher drohe.
Art. 100 Abs. 1 BGG
Angefochten ist - binnen Frist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) - ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid ( Art.
Art. 75 Abs. 1 BGG
1 BGG ) - ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), der das erstinstanzliche Verfahren nicht abschliesst und damit als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist ( BGE 134 III 188 ; zuletzt Urteil 5A_421/2013 vom 19.
Art. 72 Abs. 1 BGG
712e ZGB ) und damit um eine vermögensrechtliche Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ).
Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG
Ob das Streitwerterfordernis gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offen bleiben.
Art. 92 Abs. 1 BGG
Der Entscheid, auf eine Klage einzutreten, da ein vorgängiges Schlichtungsverfahren nicht erforderlich sei, ist ein nach Art. 92 Abs. 1 BGG anfechtbarer Zwischenentscheid über die funktionelle Zuständigkeit ( BGE 138 III 558 E.
Art. 92 BGG
Damit ein Entscheid indes Beschwerdegegenstand gemäss Art. 92 BGG bilden kann, ist vorausgesetzt, dass darin endgültig über die Frage der Zuständigkeit befunden wird ( BGE 133 IV 288 E.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the non-admission of the appeal.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Applied because no compensation for costs was awarded to the respondents as no statement of reply was requested.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed because the challenged decision (an order regarding evidence measures) was an interlocutory decision not meeting the requirements for appeal under Art. 93 BGG.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Used to reject requests made for the first time before the Federal Tribunal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_73/2014

Urteil vom 18. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Hohl,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________ und C.________,

2. D.________ und E.________,

3. F.________,

4. G.________ und H.________,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Michael S. Tremp,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Beweisverfügung (Berichtigung von Wertquoten),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 18. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. A.a. Mit Entscheid vom 16. Januar 2012 erliess das Kantonsgericht Zug auf Begehren von B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ (als Kläger) gegen A.________ (als Beklagten) gerichtete vorsorgliche Massnahmen und verpflichtete die Kläger, innert Frist ein ordentliches Verfahren anhängig zu machen. Die Klage auf Berichtigung von Wertquoten (Stockwerkeigentum, Art. 712e ZGB ) ist seit dem 20. April 2012 hängig.

A.b. In seiner als vorläufig bezeichneten Klageantwort vom 22. August 2012 beantragte A.________, "aus prozessökonomischen Gründen über die Zulassung der Klage" und die Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen zu befinden. Dabei machte er namentlich geltend, es fehle die Klagebewilligung. Dieses Begehren wiederholte er in seinen Eingaben vom 30. Januar 2013 und vom 20. März 2013.

Mit Einschreiben vom 21. März 2013 teilte das Kantonsgericht A.________ mit, über seine Anträge betreffend Zulassung der Klage und Aufhebung von vorsorglichen Massnahmen sei nicht in einem vorgängigen Verfahren zu befinden; sie würden im laufenden Verfahren geprüft. In der Folge erneuerte A.________ gegenüber dem Kantonsgericht mehrfach seine gleichlautenden Begehren.

A.c. Am 24. September 2013 ordnete das Kantonsgericht ein Gutachten über die Verifizierung der neuen Wertquoten an. Es forderte die Parteien auf, binnen Frist zwei sachverständige Immobilienfachleute vorzuschlagen. Ausserdem würden die Parteien nach Bestimmung des Gutachters mit separater Verfügung zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert.

A.d. Mit Verfügung vom 26. November 2013 bezeichnete das Kantonsgericht einen Gutachter. Es forderte beide Parteien zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'500.-- auf. Sodann verpflichtete es die Parteien, dem Gutachter Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren, Auskünfte zu erteilen und ihm bei einem allfälligen Augenschein den Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Durchführung des Gutachtens notwendig sei. Zusätzlich forderte es A.________ auf, zwei bereits mit der Klage eingereichte Pläne noch einmal farbig und mit lesbaren Flächenangaben einzureichen sowie den Verkaufsspiegel 1994.

B. A.________ erhob gegen diesen Entscheid am 13. Dezember 2013 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug. Er verlangte zusammengefasst, das Kantonsgericht sei anzuweisen, vorab über die Klagezulassung zu befinden und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Sodann sei es dem Gericht zu untersagen, bis zum Entscheid über die Beschwerde weitere Verfahrensschritte einzuleiten.

Das Obergericht trat mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten A.________. Es erwog, der angefochtene Entscheid sei eine prozessleitende Verfügung, welche nur unter der in Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO genannten Voraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils angefochten werden könne, und es sei nicht ersichtlich, inwiefern ein solcher drohe. Ausserdem könne nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit A.________ verlange, dem Kantonsgericht Zug Weisungen über die Art und Weise der Prozessleitung zu erteilen.

C. Hiergegen gelangt A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 27. Januar 2014 an das Bundesgericht. Er beantragt, die Sache sei an das Obergericht oder eventualiter an das Kantonsgericht zurückzuweisen mit der Anweisung, dass vorab die Klagevoraussetzungen geprüft würden, namentlich sei die Legitimation der Kläger (Beschwerdegegner) zu prüfen. Zudem sei ihm das rechtliche Gehör und ein faires und unabhängiges Verfahren zu gewähren. Eventualiter habe das Bundesgericht festzustellen, dass ihm bisher das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Bei einer Rückweisung an die erste Instanz sei dem befassten Richter der Fall zu entziehen. Seiner Beschwerde sei ausserdem aufschiebende Wirkung zu gewähren.

Das Bundesgericht hat in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist ( BGE 135 III 212 E. 1 S. 216; 134 III 115 E. 1 S. 117; je mit Hinweisen).

1.2. Angefochten ist - binnen Frist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) - ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), der das erstinstanzliche Verfahren nicht abschliesst und damit als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist ( BGE 134 III 188 ; zuletzt Urteil 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.3, in: FamPra.ch 2013, 1032). Dass der angefochtene Rechtsmittelentscheid auf Nichteintreten lautet, ändert an dieser Qualifikation nichts ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 381 f.). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. In dieser geht es um die Berichtigung von Wertquoten (Stockwerkeigentum, Art. 712e ZGB ) und damit um eine vermögensrechtliche Zivilsache ( Art. 72 Abs. 1 BGG ). Ob das Streitwerterfordernis gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offen bleiben.

2.

2.1. Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, rügt der Beschwerdeführer in erster Linie, dass eine Klagebewilligung für das (Haupt-) Verfahren fehle. Es sei nämlich keine Schlichtungsverhandlung durchgeführt worden. Sodann beanstandet er die Vollmacht des Vertreters der Beschwerdegegner. Entgegen seiner Anträge hätten die Vorinstanzen sich geweigert, die Zulässigkeit der Klage vorab zu prüfen.

2.2. Der Entscheid, auf eine Klage einzutreten, da ein vorgängiges Schlichtungsverfahren nicht erforderlich sei, ist ein nach Art. 92 Abs. 1 BGG anfechtbarer Zwischenentscheid über die funktionelle Zuständigkeit ( BGE 138 III 558 E. 1.3 S. 559). Damit ein Entscheid indes Beschwerdegegenstand gemäss Art. 92 BGG bilden kann, ist vorausgesetzt, dass darin endgültig über die Frage der Zuständigkeit befunden wird ( BGE 133 IV 288 E. 2.2 S. 291).

Vorliegend teilte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer am 21. März 2013 mit, dass nicht vorab über die Zuständigkeit befunden werde (vorstehend A.b). Der Beschwerdeführer hat hiergegen kein Rechtsmittel eingereicht. Er erhob erst gegen die Verfügung vom 26. November 2013 betreffend Gutachter und Kostenvorschuss Beschwerde. Es kann daher offen gelassen werden, ob die Vorinstanz in der prozessleitenden Verfügung vom 21. März 2013 endgültig über die Zuständigkeit befunden hat, womit der vom Beschwerdeführer angefochtene Entscheid in den Anwendungsbereich von Art. 92 Abs. 1 BGG fallen würde, oder ob gerade kein endgültiger Entscheid vorliegt und mithin eine Anfechtung nur unter dem Titel von Art. 93 Abs. 1 BGG möglich ist ( BGE 133 IV 288 E. 3 S. 291). Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig die Klagevoraussetzungen nicht geprüft, betrifft dies die nicht angefochtene Verfügung vom 21. März 2013. Indem er seine Rügen erst mit Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 26. November 2013 vorbrachte, handelte er in jedem Fall verspätet. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das angerufene Gericht in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO zu prüfen hat, ob es für die Beurteilung der Angelegenheit zuständig ist. Ein Anspruch auf die vom Beschwerdeführer verlangte (Vorab-) Prüfung der Klagevoraussetzungen besteht indes nicht. Das Gericht kann zwar zu diesen Aspekten des Prozesses einen Zwischenentscheid treffen, aber nur, wenn durch die abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann ( Art. 237 Abs. 1 ZPO ). Wie sich aus der Formulierung des Gesetzes ergibt, "kann" das Gericht einen Zwischenentscheid treffen; es steht ihm diesbezüglich ein grosses Ermessen zu.

3. In Bezug auf die Beweisverfügung vom 26. November 2013 rügt der Beschwerdeführer, er habe die Durchführung einer Expertise abgelehnt, damit hätte weder ein Kostenvorschuss einverlangt noch ein Experte eingesetzt werden dürfen. Die Expertise sei auf der Basis von falschen Plänen angeordnet worden und soweit er informiert worden sei, habe auch die Gegenseite auf eine Expertise verzichtet. Das Vorgehen der Vorinstanzen verursache allen Beteiligten unnötige und unzumutbare Verfahrenskosten, deren Ersatz wohl kaum mehr vollständig erfolgen könne, und damit unwiederbringlichen Schaden.

3.1. Entscheide über Beweismassnahmen sind Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG . Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung genügen nicht ( BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen). Anordnungen betreffend die Beweisführung bewirken nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Davon gibt es Ausnahmen, so namentlich, wenn im Rahmen von Beweismassnahmen Geschäftsgeheimnisse offen gelegt werden müssen (Urteil 4A_269/2011 vom 10. November 2011 E. 1.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss begründen, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen, sofern deren Vorhandensein nicht auf der Hand liegt ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 S. 429).

3.2. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt bei den nun zu prüfenden Vorbringen von vornherein ausser Betracht. Der Entscheid des Bundesgerichts kann - unabhängig davon, wie er ausfällt - das erstinstanzliche Verfahren nicht beenden.

Auch einen drohenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , welcher ihm durch die Begutachtung selbst, die Wahl des Experten oder durch die Herausgabe der Dokumente entstehen könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Über die Frage der Verfahrenskosten - inkl. allenfalls unnötiger Prozessaufwendungen im Sinne von Art. 108 ZPO - wird im Endurteil zu befinden sein. Wie bereits dargelegt, stellen sodann rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung keinen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (E. 3.1). Sämtliche diesbezüglichen Vorbringen kann der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Anfechtung des Endentscheides noch einwenden ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Auch insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus verlangt, dem erstinstanzlich zuständigen Richter sei im Falle einer Weiterführung des Verfahrens vor dem Kantonsgericht der Fall zu entziehen, handelt es sich um ein neues Begehren. Solche sind vor Bundesgericht nicht zulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Dasselbe gilt für das erstmals vor Bundesgericht gestellte Begehren, es sei zumindest eine Gehörsverletzung festzustellen.

Entsprechend kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Mit vorliegendem Entscheid wird sodann das Gesuch betreffend aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Bei Nichteintreten werden der beschwerdeführenden Partei praxisgemäss reduzierte Gerichtsgebühren auferlegt. Den Beschwerdegegnern ist mangels Einholung einer Vernehmlassung kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann