Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_73/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Compulsory Psychiatric Institutionalization for Self-Endangerment

Geschäftsnummer 5A_73/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint concerning a person's involuntary commitment to a psychiatric clinic due to a mental health condition. The individual, who has a long history of psychiatric issues and was hospitalized multiple times, was admitted for treatment on October 14, 2009. The administrative court, after reviewing medical reports and hearing from the individual, upheld the decision for hospitalization, citing the necessity of continued treatment to prevent self-harm due to the individual's lack of insight into their condition. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal to contest the administrative court's ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 397a ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Compulsory Psychiatric Institutionalization for Self-Endangerment: The individual, who has a long history of psychiatric issues and was hospitalized multiple times, was admitted for treatment on October 14, 2009. The administrative court, after reviewing medical reports and hearing from the individual, upheld the decision for hospitalization, citing the necessity of continued treatment to prevent self-harm due to the individual's lack of insight into their condition. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal to contest the administrative court's ruling.

Schlagwörter

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medizinische Zwangsbehandlung psychiatrische Störungen Haftbedingungen Wohlfahrtsstaat Vormundschaft Recht auf Selbstbestimmung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The court referred to the relevant considerations in the judgment of the cantonal court pursuant to this provision.

Art. 109 BGG

The decision was rendered under the simplified procedure defined by this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_73/2010

Urteil vom 28. Januar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichter von Werdt, Herrmann,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Dr. Y.________, Bezirksarzt,

Verfahrensbeteiligter.

Gegenstand

Fürsorgerischer Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, (1. Kammer) vom 3. November 2009.

Nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nach Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG rechtzeitig erhobene) Beschwerde (Postaufgabe: 25. Januar 2010) gegen das (der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2009 zugegangene) Urteil vom 3. November 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre (am 14. Oktober 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete) Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die seit 1979 an einer ... und damit an einer Geisteskrankheit leidende, bereits zum 35. Mal hospitalisierte, am 14. Oktober 2009 in ... Zustand eingewiesene Beschwerdeführerin müsse stationär behandelt werden, weil die medikamentöse Einstellung noch nicht abgeschlossen sei und die krankheitsuneinsichtige Beschwerdeführerin bei sofortiger Entlassung sich selbst gefährden würde (erneute Verschlechterung des Zustandes mit Eskalation der Situation und der Notwendigkeit der Wiedereinweisung infolge Selbstgefährdung ...),

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht, soweit diese überhaupt verständlich ist, keine den erwähnten Anforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Klinik A.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis der psychische Zustand stabilisiert und die Erhaltungsdosis der Medikamente eingestellt ist,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (1. Kammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann