Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_729/2023 KI-generiert

Payment Order Validity: Facsimile Signature Legality in Debt Enforcement

Geschäftsnummer 5A_729/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where a company was issued a payment order by the Debt Collection Office in Zug for a debt amounting to CHF 450,000, plus interest, initiated by an individual creditor. The company challenged the validity of the payment order, arguing that the digital signature on the document did not meet legal requirements and should be deemed a preliminary draft. They appealed to the Cantonal Court of Zug to declare the payment order null and void. After the court dismissed the appeal, the company escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking the overturning of the Cantonal court's decision and nullification of the payment order. However, the Federal Tribunal denied interim relief by rejecting the company's request for suspensive effect.

Legislator-Regeste

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Art. 19 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 69 Abs. 1 SchKG; Payment Order Validity: Facsimile Signature Legality in Debt Enforcement: The company challenged the validity of the payment order, arguing that the digital signature on the document did not meet legal requirements and should be deemed a preliminary draft. They appealed to the Cantonal Court of Zug to declare the payment order null and void. After the court dismissed the appeal, the company escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking the overturning of the Cantonal court's decision and nullification of the payment order. However, the Federal Tribunal denied interim relief by rejecting the company's request for suspensive effect.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Rechtsbeständigkeit der Betreibung Zahlungsauftrag Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift Elektronische Signatur Zulassung der Zwangsvollstreckung Eigenwechsel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the appellant was ordered to bear the court costs as the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

BA 2025 38 (2025-08-21) · zg
Debtor's Appeal of Bankruptcy Demand Dismissed Due to Finality of Underlying Debt Judgment
«…treibungsamtes eine Faksimile- unterschrift zulässig ist (Ziff. 21; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_729/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 2). Folglich muss die Faksimileunterschrift nicht mit einem physischen Stempel an…»
BK 2023 399 (2024-03-04) · be
Challenge to Digital Signatures and E-Filing in Debt Collection Proceedings Upheld
«…lestempeln in Art. 6 VFRR bezieht sich vielmehr auch auf digitalisierte Unterschriften (Urteil des Bundesgerichts 5A_729/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 2 mit Hinweis auf 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3). 4.3 Gestützt auf das Ausgefü…»
5A_762/2023 (2024-01-24)
«…gt worden, dass Faksimilestempel und digitalisierte Unterschriften gesetzeskonform sind (siehe dazu Urteile 5A_30/2023, 5A_729/2023, 5A_736/2023 sowie 5A_772/2023 je vom 8. Dezember 2023 E. 2 bzw. E. 3). Im Übrigen wäre das Vorbringen auch insofern ni…»
5A_973/2023 (2024-01-23)
«…t verwendet werden darf. Darauf kann verwiesen werden (Urteile vom 8. Dezember 2023 in den Verfahren 5A_30/2023 [E. 2], 5A_729/2023 [E. 2], 5A_736/2023 [E. 3] und 5A_772/2023 [E. 2]). Anders als in den genannten Verfahren verweist die Beschwerdeführer…»
5A_980/2023 (2024-01-23)
«…t verwendet werden darf. Darauf kann verwiesen werden (Urteile vom 8. Dezember 2023 in den Verfahren 5A_30/2023 [E. 2], 5A_729/2023 [E. 2], 5A_736/2023 [E. 3] und 5A_772/2023 [E. 2]). Anders als in den genannten Verfahren verweist die Beschwerdeführer…»
BS 2023 86 (2024-01-04) · zg
Appellants v. Debt Enforcement Office Employees Regarding Digitized Signatures
«…rrekt erstellt wurden (Urteile 5A_736/2023 [dieses betrifft das Verfahren BA 2023 43 am Obergericht Zug], 5A_729/2023 [betrifft BA 2023 47], 5A_762/2023 [betrifft BA 2023 51] und 5A_772/2023 [be- trifft BA 2023 52]). Seite 8/9…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_729/2023

Urteil vom 8. Dezember 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Bundesrichterin De Rossa,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Zug,

Gubelstrasse 22, 6300 Zug.

Gegenstand

Zahlungsbefehl,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. September 2023 (BA 2023 47).

Sachverhalt:

A. Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Zug vom 26. Juli 2023 wurde die A.________ AG von B.________ für eine Forderung von Fr. 450'000.-- zuzüglich 6 % Zins seit 17. Juli 2023 betrieben.

B. Mit Eingabe vom 16. August 2023 an das Obergericht des Kantons Zug als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte die A.________ AG, es sei der besagte Zahlungsbefehl als nichtig bzw. ungültig zu erklären. Die Betreibung sei aufzuheben. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 13. September 2023 ab.

C. Mit Eingabe vom 25. September 2023 ist die A.________ AG an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 13. September 2023 sowie der fragliche Zahlungsbefehl seien als nichtig bzw. ungültig zu erklären.

Mit Verfügung vom 27. September 2023 hat das Bundesgericht das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes und ihrer Bezeichnung der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde gegen die Zustellung des Zahlungsbefehls ist fristgerecht erhoben worden und unter Vorbehalt hinreichender Begründung zulässig.

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4).

2. Der von der Beschwerdeführerin beanstandete Zahlungsbefehl weist nach den vorinstanzlichen Feststellungen den Stempel des Betreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes auf. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Unterschrift den Vorgaben von Art. 6 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) nicht genüge und von der Vorinstanz daher als unverbindlicher Entwurf hätte betrachtet werden müssen. Der Wortlaut des Verordnungsartikels sei klar. Entweder sei eine eigenhändige Unterschrift zu leisten oder ein physischer Stempel zu nutzen.

Die Rüge erweist sich als unbegründet. Gemäss Art. 69 Abs. 1 SchKG erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl. Art. 6 VFRR bestimmt, dass die Formulare - zu denen auch der Zahlungsbefehl gehört - von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamts zu unterzeichnen sind und dabei Faksimilestempel verwendet werden dürfen. Dabei meint der Begriff des "Stempels" nicht nur einen unter Verwendung eines Stempelwerkzeuges manuell angebrachten Stempel. Die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR bezieht sich vielmehr auch auf digitalisierte Unterschriften (Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3). Damit in Einklang steht die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 bezüglich Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare, welche ebenfalls vorsieht, dass anstelle der eigenhändigen Unterschrift eines hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungsamts eine Faksimileunterschrift zulässig ist (Ziff. 21). Zu Recht hat die Vorinstanz daher festgehalten, dass die Faksimileunterschrift nicht mit einem physischen Stempel angebracht werden muss, sondern - was heutzutage die Regel ist - auch digital erstellt und dann ausgedruckt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin sodann die Vermutung äussert, die Amtsvorsteherin habe bei der Ausfertigung des Zahlungsbefehls Nr. xxx gar nicht mitgewirkt, ist mit der Vorinstanz in Ermangelung rechtsgenüglich begründeter Sachverhaltsrügen ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 140 III 16 E. 1.3.1, 264 E. 2.3) davon auszugehen, dass die Amtsvorsteherin am 26. Juli 2023 - dem Tag der Ausstellung des Zahlungsbefehls - anwesend war. Dass die Verwendung ihrer eingescannten Unterschrift nicht mit ihrem Einverständnis erfolgt wäre, wurde von keiner Seite behauptet. Auch insoweit ist der Schluss der Vorinstanz, der Zahlungsbefehl sei korrekt erstellt worden, nicht zu beanstanden.

3. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene obergerichtliche Entscheid sei nichtig oder ungültig, weil bei den Unterschriften in Druckbuchstaben nicht auch der vollständige Vorname des Oberrichters bzw. Gerichtsschreibers wiedergegeben worden sei. Sie zeigt aber nicht auf, welche (kantonale) Norm die Angabe der Vornamen der beteiligten Personen als Gültigkeitserfordernis eines Urteils verlangen soll (vgl. auch Urteil 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.1).

4. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss