Seizure of Co-ownership Share in Agricultural Land Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed against the enforcement of a debt collection order where the appellant contested the seizure of her share in agricultural properties as insufficient assets were available for seizure. The supervisory authority upheld the enforcement, claiming the measures taken were appropriate and justified, and deemed the appellant's objections as unfounded and vexatious, indicating she intended merely to delay the execution process. Subsequently, her appeal to the Federal Tribunal was not accepted due to lack of adequate reasoning and failure to adequately address the relevant considerations of the lower authorities. Moreover, the court imposed costs on the appellant for her unsuccessful appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 2 SchKG, Art. 97 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Seizure of Co-ownership Share in Agricultural Land Upheld: The supervisory authority upheld the enforcement, claiming the measures taken were appropriate and justified, and deemed the appellant's objections as unfounded and vexatious, indicating she intended merely to delay the execution process. Subsequently, her appeal to the Federal Tribunal was not accepted due to lack of adequate reasoning and failure to adequately address the relevant considerations of the lower authorities. Moreover, the court imposed costs on the appellant for her unsuccessful appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning and was deemed abusive.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_729/2011
Urteil vom 27. Oktober 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Pfändungsvollzug
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. September 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. September 2011 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Pfändungsvollzug abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Fr. 500.--) auferlegt hat,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, nachdem es an pfändbarem beweglichem Vermögen gefehlt habe, sei zu Recht der Gesamteigentumsanteil der Beschwerdeführerin an Landwirtschaftsparzellen gepfändet worden ( Art. 95 Abs. 1 und 2 SchKG ), das ihm bei der Pfändung zustehende Ermessen habe das Betreibungsamt in Übereinstimmung mit Art. 97 Abs. 2 SchKG und damit richtig ausgeübt, nicht zu beanstanden sei namentlich die auch im Interesse der Beschwerdeführerin liegende Pfändung des Anteils an Landwirtschaftsparzellen, um eine in Anbetracht der Betreibungsforderungen nicht gerechtfertigte Pfändung des ungleich wertvolleren Baulandes zu vermeiden, ebenso wenig zu beanstanden sei die gemäss Art. 97 Abs. 1 SchKG vorgenommene, auf den Angaben des (hinsichtlich der Preise von Landwirtschaftsgrundstücken in ähnlicher Lage sachkundigen) Grundbuchamtes Waldenburg beruhende Schätzung, schliesslich erweise sich die offensichtlich unbegründete Beschwerde als mutwillig, nachdem die Beschwerdeführerin die bereits in früheren Verfahren widerlegten Rügen erneut erhoben habe und einzig zum Zweck der weiteren Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens prozessiere, auf Grund von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG seien daher die Verfahrenskosten - wie angekündigt - der Beschwerdeführerin aufzuerlegen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 13. September 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem auch vor Bundesgericht einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ), weshalb mit Rücksicht auf die Dringlichkeit der Sache weitere Verzögerungen zu vermeiden sind und der Eingang des mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 angeforderten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- nicht abzuwarten ist,
dass vielmehr sogleich auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann