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5A_727/2025 KI-generiert

Wage garnishment suspensive effect; irreparable harm under Art. 93 BGG for continued garnishment as such.

Geschäftsnummer 5A_727/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (II. Civil Division) dismissed the debtor's appeal as inadmissible, thereby upholding the cantonal appellate court's interim decision that denied the debtor full suspensive effect of a wage garnishment order. The cantonal court had allowed suspensive effect only to the extent of prohibiting the distribution of garnished funds to creditors, while permitting the garnishment itself to proceed; that ruling remains in force. The debtor had challenged the garnishment notice from the debt collection office and sought to suspend the garnishment as such. The Court held that the appeal was inadmissible under Article 93 BGG because the debtor failed to demonstrate a concrete, non-recoverable disadvantage arising from the continued garnishment itself, particularly since the distribution of funds was already blocked and no specific irreversible enforcement measures were shown. Court costs were waived.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Wage garnishment suspensive effect; irreparable harm under Art. 93 BGG for continued garnishment as such: Civil Division) dismissed the debtor's appeal as inadmissible, thereby upholding the cantonal appellate court's interim decision that denied the debtor full suspensive effect of a wage garnishment order. The cantonal court had allowed suspensive effect only to the extent of prohibiting the distribution of garnished funds to creditors, while permitting the garnishment itself to proceed; that ruling remains in force. The debtor had challenged the garnishment notice from the debt collection office and sought to suspend the garnishment as such. The Court held that the appeal was inadmissible under Article 93 BGG because the debtor failed to demonstrate a concrete, non-recoverable disadvantage arising from the continued garnishment itself, particularly since the distribution of funds was already blocked and no specific irreversible enforcement measures were shown. Court costs were waived.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (Pfändung) Lohnpfändung nicht wiedergutzumachender Nachteil Abschlagsverteilung Teilentscheid Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile aufschiebende Wirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible by simplified procedure due to obvious inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive court costs as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_727/2025

Urteil vom 8. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Pfändung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. August 2025 (ABS 25 363).

Erwägungen:

1. Am 28. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen eine Lohnpfändungsanzeige des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. Mit Verfügung vom 29. August 2025 erteilte das Obergericht der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung, als es die Verteilung von Pfändungsbetreffnissen an die Gläubiger untersagte. Im Übrigen wies es das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 5. September 2025 beim Bundesgericht eine elektronische Beschwerde erhoben. Er verlangt die Gewährung der vollen aufschiebenden Wirkung.

2. Die Beschwerde ist digital, aber gemäss Prüfbericht nicht gültig signiert. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, eine Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (

Art. 42 Abs. 5 BGG

).

3. Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid gemäss

Art. 93 BGG

. Zwischenentscheide nach

Art. 93 BGG

sind nur eingeschränkt anfechtbar. Vorliegend ist erforderlich, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

). Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Fortführung der Pfändung werde seine wirtschaftliche Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Inwiefern dies der Fall sein soll, legt er nicht konkret dar. Zudem macht er geltend, bereits getroffene Vollstreckungsmassnahmen könnten selbst im Falle des Obsiegens im Hauptverfahren nicht vollständig rückgängig gemacht werden. Es liege ein klassischer Fall eines irreparablen Nachteils vor. Er scheint zu übersehen, dass die gepfändeten Beträge aufgrund der obergerichtlichen Verfügung derzeit nicht verteilt werden können. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil gemäss

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

muss sich auf denjenigen Teil seines Gesuches beziehen, der vom Obergericht abgewiesen wurde, d.h. auf die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Pfändung als solcher. Vor diesem Hintergrund legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Vollstreckungsmassnahmen nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten oder welche anderen konkreten und nicht wieder gutzumachenden Nachteile er aus der Pfändung als solcher erleiden könnte.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg