Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_727/2010 KI-generiert

Mortgage Realization Adjudication Appeal Inadmissibility Due to Insufficient Reasoning

Geschäftsnummer 5A_727/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against the allocation of a property in a mortgage enforcement proceeding. The complainant challenged a decision made by the Zurich High Court that had rejected their appeal against a lower authority's ruling, which had denied their objection to the property allocation to another party. The crux of the case hinges on whether the complainant adequately addressed the grounds for the initial decision, as required by law, and followed proper procedural requirements in presenting their case to the Federal Tribunal. Ultimately, the complaint was deemed insufficiently reasoned, leading to the tribunal's decision not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mortgage Realization Adjudication Appeal Inadmissibility Due to Insufficient Reasoning: The complainant challenged a decision made by the Zurich High Court that had rejected their appeal against a lower authority's ruling, which had denied their objection to the property allocation to another party. The crux of the case hinges on whether the complainant adequately addressed the grounds for the initial decision, as required by law, and followed proper procedural requirements in presenting their case to the Federal Tribunal. Ultimately, the complaint was deemed insufficiently reasoned, leading to the tribunal's decision not to proceed with it.

Schlagwörter

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Zuschlag bei der Versteigerung Zivilurteil Grundpfandverwertungsverfahren Anfechtung von Zwischenentscheiden Aufsichtsbeschwerde mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it lacked the required grounds, as per this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_727/2010

Urteil vom 29. Oktober 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Bank Y.________,

2. Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Schläpfer,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Anfechtung des Zuschlags eines Grundstücks in einer Grundpfandverwertung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 28. September 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Beschluss vom 28. September 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Zuschlag seines Grundstücks an den Beschwerdegegner Nr. 2 im Rahmen einer Grundpfandverwertung) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich entgegen der Vorschrift von § 276 Abs. 2 ZPO /ZH nicht mit der erstinstanzlichen Begründung auseinander, Indizien für Unregelmässigkeiten des Steigerungsverlaufs bestünden keine,

dass gegen den obergerichtlichen Beschluss unabhängig vom Streitwert die Beschwerde in Zivilsachen offen steht ( Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ), was die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausschliesst, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommen worden ist,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert an hand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die vorliegende Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht keine Begründung enthält,

dass der blosse Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass er "an früheren Eingaben festhalte" keine Begründung darstellt,

dass die vom Beschwerdeführer beantragte Nachfristansetzung zur Behebung von Formmängeln ausgeschlossen ist, weil die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) eingereicht worden ist und nach Ablauf der gesetzlichen und daher nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) die fehlende Begründung nicht nachgereicht werden kann,

dass somit auf die - keine Begründung enthaltende und auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid die Aufforderung zur Vorschussleistung gegenstandslos wird,

dass dem Anwalt des Beschwerdegegners Nr. 2 - entsprechend seinem Akteneinsichtsgesuch vom 28. Oktober 2010 - (nebst dem Beschwerdeentscheid) Kopien der Beschwerdeschrift und der Kostenvorschussverfügung zugestellt, jedoch (mangels Aufforderung zur Einreichung einer Vernehmlassung) keine Parteikosten zugesprochen werden,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Den Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Dem Beschwerdegegner Nr. 2 werden ausserdem Kopien der Beschwerdeschrift und der Kostenvorschussverfügung zugestellt.

Lausanne, 29. Oktober 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann