Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_725/2025 KI-generiert

Former Partner's Appeal Against Compulsory Placement and Competence Transfer Dismissed

Geschäftsnummer 5A_725/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Former Partner's Appeal Against Compulsory Placement and Competence Transfer Dismissed The former partner of a person subject to compulsory placement challenged a decision by the Child and Adult Protection Authority confirming the placement and transferring the release competence to the psychiatric clinic, seeking the annulment of the decision or referral back to the authority, but the cantonal court dismissed the appeal as moot because the placed person had moved to a suitable care home, imposing costs and legal fees on the former partner. The Federal Supreme Court dismissed the appeal for failing to address the alternative reasoning of the cantonal court, which held that the appeal was directed at the person's release, a matter outside its jurisdiction, and that the only appealable item was the transfer of release competence, which the appellant failed to challenge, thereby upholding the cost allocation because the appellant could not have prevailed; furthermore, the appellant lacked standing to challenge the grant of legal aid to the placed person.

Legislator-Regeste

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Art. 450f i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Former Partner's Appeal Against Compulsory Placement and Competence Transfer Dismissed: The Federal Supreme Court dismissed the appeal for failing to address the alternative reasoning of the cantonal court, which held that the appeal was directed at the person's release, a matter outside its jurisdiction, and that the only appealable item was the transfer of release competence, which the appellant failed to challenge, thereby upholding the cost allocation because the appellant could not have prevailed; furthermore, the appellant lacked standing to challenge the grant of legal aid to the placed person.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Beschwerdelegitimation Kompetenzübertragung Kindesunterbringung Erwachsenenschutzbehörde Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Gesellschafter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained using the simplified procedure specified under these articles.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

This article was cited to establish that the appellant lacked standing to challenge the granting of legal aid to another party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_725/2025

Urteil vom 10. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. Juli 2025 (VWBES.2024.364).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 23. Oktober 2024 bestätigte die KESB Olten-Gösgen die bestehende fürsorgerische Unterbringung von B.________ und übertrug die Zuständigkeit für die Entlassung der Psychiatrischen Klinik.

Mit Eingabe vom 2. November 2024 verlangte der Beschwerdeführer als früherer Lebenspartner die Aufhebung dieses Entscheides, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die KESB zur Neubeurteilung.

Nachdem B.________ in ein geeignetes Pflegeheim hatte übertreten können, schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab, soweit auf die Beschwerde einzutreten war. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'641.40 an die anwaltlich vertretene B.________, wobei es festhielt, dass hierfür aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege eine Ausfallhaftung des Staates bestehe.

Mit Eingabe vom 5. September 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, seine Beschwerde vom 2. November 2024 sei zufolge Entlassung von B.________ aus der psychiatrischen Klinik abzuschreiben, seine Beschwerdelegitimation im vorinstanzlichen Verfahren sei zu bejahen, es sei festzustellen, dass B.________ die Bedingungen für die unentgeltliche Rechtspflege nicht erfülle, die Kostenverteilung im vorinstanzlichen Verfahren sei entsprechend den vorangehenden Begehren neu anzusetzen, indem ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen sei und die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien, und es sei ihm in Form eines Zwischenentscheides Zugang zu den vollständigen Verfahrensakten zu gewähren.

Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die eingereichte Beschwerde habe sich nicht gegen die Übertragung der Entlassungskompetenz gerichtet, sondern es sei die Entlassung von B.________ verlangt worden, wofür das Verwaltungsgericht gar nicht zuständig sei. Bloss der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Vertrauensperson von B.________ sein könne, nachdem ihm diese Stellung zufolge gutachterlich festgestellter Urteilsunfähigkeit im Parallelverfahren mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 entzogen worden sei und die Tochter von B.________ als direkte Ansprechperson für Behörden und Ärzte fungiere. Im Übrigen sei er auch nicht eine nahestehende Person, nachdem er unbestrittenermassen nicht mehr der Lebenspartner sei. Ohnehin aber gehe es darum, dass im KESB-Entscheid die Entlassungskompetenz der Klinik übertragen worden sei, und der Beschwerdeführer bringe nichts vor, was dagegen sprechen würde. Er hätte deshalb nicht Obsiegen können und sei deshalb im gegenstandslos gewordenen Verfahren kostenpflichtig.

2. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt, weil andernfalls der angefochtene Entscheid gestützt auf die unangefochtenen Begründungen bestehen bleibt und das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der beanstandeten Erwägungen entfällt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 318 E. 3.1.3).

Der Beschwerdeführer setzt sich insbesondere mit der verwaltungsgerichtlichen Erwägung nicht auseinander, wonach Anfechtungsgegenstand einzig der Regelungsinhalt des KESB-Entscheides und damit die Übertragung der Entlassungskompetenz an die Klinik habe sein können, womit er sich nicht auseinandergesetzt und somit nicht aufgezeigt habe, inwiefern der KESB-Entscheid an einem Mangel gelitten hätte. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegend eingereichte Beschwerde insgesamt nicht hinreichend begründet. Als Folge fehlt es an einer Basis für eine andere Kostenverteilung. Im Übrigen gründet diese auf kantonalem Recht (Art. 450f i.V.m. § 145 Abs. 1 EG ZGB/SO und § 77 VRPG/SO), welches vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden könnte (BGE 139 III 225 E. 2.3; 140 III 385 E. 2.3; 142 III 153 E. 2.5; 145 I 108 E. 4.4.1), was entsprechend substanziierte Willkürrügen voraussetzen würde (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

3. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen von vornherein nicht legitimiert, die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege an B.________ anzufechten, weil es sich dabei um ein Administrativverfahren zwischen dieser und dem Staat handelt (Urteile 5A_602/2013 vom 12. März 2014 E. 1; 5A_334/2025 vom 9. Mai 2025 E. 5) und er selbst durch die Erteilung auch gar nicht beschwert ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Die Akteneinsicht hat der Beschwerdeführer vor den kantonalen Instanzen wahrzunehmen, zumal das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens nicht eingeholt hat, weil die Sache sogleich spruchreif war.

5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli